Das erforderliche bewertete Schalldämm-Maß der gesamten Außenfläche des Raumes in Dezibel (dB) wird nach folgenden Gleichungen berechnet:
1. |
für Räume entsprechend Tabelle 1, Zeile 1: Gleichung (1): R'w,res = Lr,N + 10 · lg Sg/A - D + E |
2. |
für Räume entsprechend Tabelle 1, Zeilen 2 bis 5: Gleichung (2): R'w,res = Lr,T + 10 · lg Sg/A - D + E |
Es bedeuten:
R'w,res |
erforderliches bewertetes Schalldämm-Maß der gesamten Außenfläche des Raumes in dB |
Lr,N |
Beurteilungspegel für die Nacht in dB (A) nach den Anlagen 1 und 2 der Sechzehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 12. Juni 1990 (BGBl. I S. 1036) |
Lr,T |
Beurteilungspegel für den Tag in dB (A) nach den Anlagen 1 und 2 der Sechzehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 12. Juni 1990 (BGBl. I S. 1036) |
Sg |
vom Raum aus gesehene gesamte Außenfläche in qm (Summe aller Teilflächen) |
A |
äquivalente Absorptionsfläche des Raumes in qm (A = 0,8 x Gesamtgrundfläche) |
D |
Korrektursummand nach Tabelle 1 in dB (zur Berücksichtigung der Raumnutzung) |
E |
Korrektursummand nach Tabelle 2 in dB (der sich aus dem Spektrum des Außengeräusches und der Frequenzabhängigkeit der Schalldämm-Maße von Fenstern ergibt) |
Das erforderliche bewertete Schalldämm-Maß eines einzelnen zu verbessernden Bauteils wird berechnet nach folgender Gleichung (3):
Rw,x = - 10 · lg [1/Sx(Sg· 10-0,1 R'w,res - S1 · 10-0,1 Rw,1- ... - Sn· 10-0,1 Rw,n
Rw,x |
erforderliches bewertetes Schalldämm-Maß des zu verbessernden Umfassungsbauteils (Teilfläche Sx) in dB |
Rw,1 bis Rw,n |
vorhandene bewertete Schalldämm-Maße der übrigen Umfassungsbauteile in dB |
Sg |
vom Raum aus gesehene gesamte Außenfläche in qm (Summe aller Teilflächen) |
Sx |
vom Raum aus gesehene gesamte Außenfläche in qm (Summe aller Teilflächen) |
S1 bis Sn |
Größen der übrigen Teilflächen in qm |
Das bewertete Schalldämm-Maß der gesamten Außenfläche S(tief)g, die sich aus den Teilflächen S1, S2, ..., Sn mit den bewerteten Schalldämm-Maßen Rw,1, Rw,2, ..., Rw,n zusammensetzt, berechnet sich nach folgender Gleichung (4):
Rw,res = - 10 · lg [1/Sx(S1· 10-0,1 Rw,1 + S2 · 10-0,1 Rw,2+ ... + Sn· 10-0,1 Rw,n
Die bewerteten Schalldämm-Maße der Umfassungsbauteile (Teilflächen) müssen so verbessert werden, daß das nach Gleichung (4) berechnete bewertete Schalldämm-Maß der gesamten Außenfläche R(tief)w,res mindestens gleich dem erforderlichen bewerteten Schalldämm-Maß nach Gleichung (1) oder (2) ist.
Tabelle 1 Korrektursummand D in dB zur Berücksichtigung der Raumnutzung |
|
Raumnutzung |
D in dB |
|
1 |
2 |
1 |
Räume, die überwiegend zum Schlafen benutzt werden |
27 |
2 |
Wohnräume |
37 |
3 |
Behandlungs- und Untersuchungsräume in Arztpraxen, Operationsräume, wissenschaftliche Arbeitsräume, Leseräume in Bibliotheken, Unterrichtsräume |
37 |
4 |
Konferenz- und Vortragsräume, Büroräume, allgemeine Laborräume |
42 |
5 |
Großraumbüros, Schalterräume, Druckerräume von DV-Anlagen, soweit dort ständige Arbeitsplätze vorhanden sind |
47 |
6 |
Sonstige Räume, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind |
entsprechend der Schutzbedürftigkeit der jeweiligen Nutzung festzusetzen |
Tabelle 2 Korrektursummand E in dB für bestimmte Verkehrswege |
|
Verkehrswege |
E in dB |
|
1 |
2 |
1 |
Straßen im Außerortsbereich |
3 |
2 |
Innerstädtische Straßen |
6 |
3 |
Schienenwege von Eisenbahnen allgemein |
0 |
4 |
Schienenwege von Eisenbahnen, bei denen im Beurteilungszeitraum mehr als 60% der Züge klotzgebremste Güterzüge sind, sowie Verkehrswege der Magnetschwebebahnen |
2 |
5 |
Schienenwege von Eisenbahnen, auf denen in erheblichem Umfang Güterzüge gebildet oder zerlegt werden |
4 |
6 |
Schienenwege von Straßenbahnen nach § 4 PBefG |
3 |