Gem. § 19 Bundesmeldegesetz ist der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Einzug gegenüber dem Einwohnermeldeamt zu bestätigen.

Das zunächst am 1.11.2015 in Kraft getretene neue Meldegesetz sah vor, dass Vermieter verpflichtet waren, neuen Mietern sowohl den Einzug als auch den Auszug zu bestätigen (sog. Wohnungsgeberbestätigung bzw. Vermieterbescheinigung). Genau ein Jahr später (in Kraft getreten am 1.11.2016) entfiel die Pflicht des Vermieters wieder, den Auszug zu bescheinigen. Eine Pflicht besteht also nur für die Bescheinigung des Einzugs. Dennoch benötigen Mieter auch immer wieder eine Auszugsbescheinigung, sodass diese im nachfolgenden Dokument ebenso berücksichtigt wird.

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