Als Inhalt des Wohnungseigentums kann im Rahmen der Gemeinschaftsordnung wirksam bestimmt werden, dass ein Wohnungseigentümer zur Überlassung der Wohnung an einen Dritten im Rahmen einer Vermietung der Zustimmung des Verwalters oder aber der Eigentümergemeinschaft bedarf.[1] Die hiernach erforderliche Zustimmung darf nur aus wichtigem Grund verweigert werden,[2] wobei die Nichtvorlage des Mietvertrags keinen wichtigen Grund zur Verweigerung der erforderlichen Zustimmung zur Vermietung einer Eigentumswohnung darstellt.[3]

Das Zustimmungserfordernis muss als Vereinbarung – beispielsweise in der Gemeinschaftsordnung – festgelegt werden. Ein entsprechender Mehrheitsbeschluss ist nicht ausreichend, er wäre mangels Beschlusskompetenz nichtig.

 
Achtung

Keine Aufhebung des Zustimmungserfordernisses durch Beschluss

Bekanntlich können die Wohnungseigentümer die Veräußerung des Wohnungseigentums gemäß § 12 Abs. 1 WEG von der Zustimmung eines Dritten abhängig machen. § 12 Abs. 4 WEG verleiht ihnen die Beschlusskompetenz zur Aufhebung einer vereinbarten Veräußerungszustimmung mittels einfachem Mehrheitsbeschluss. Soll auch eine vereinbarte Vermietungszustimmung nachträglich wieder aufgehoben werden, bedarf es hierfür jedoch einer entsprechenden Vereinbarung, lediglich ein einfacher Mehrheitsbeschluss ist nicht ausreichend.

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