Voraussetzung für den Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis zur Vornahme von Maßnahmen der Barrierefreiheit ist, dass die bauliche Veränderung oder die Einrichtung für eine behindertengerechte Nutzung der Räume oder des Zugangs zu den Räumen dienlich ist. Eine Behinderung liegt nach der Regeldefinition in § 3 Behindertengleichstellungsgesetz vor, wenn die

  • körperliche Funktion,
  • geistige Fähigkeit oder
  • seelische Gesundheit

eines Menschen länger als 6 Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher seine Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt. Dienlich ist eine bauliche Maßnahme dann, wenn sie eine nicht nur unerhebliche Erleichterung für den Behinderten mit sich bringt. Insoweit fallen unter den Regelungsbereich des § 554 Abs. 1 Satz 1 BGB Maßnahmen, die

  • der Schaffung eines ebenerdigen Hauseingangs etwa in Form einer Auffahrtrampe,
  • der Beseitigung von Türschwellen bei Nutzung der Wohnung durch einen Rollstuhlfahrer,
  • der Verbreiterung der Türen auf Rollstuhlbreite,
  • dem Umbau eines Badezimmers,
  • der Montage von Stützstangen oder Gehhilfen entlang der Wände,
  • der Montage beiderseitiger Handläufe im Treppenhaus und
  • dem Einbau eines Treppenlifts im Treppenhaus

dienen. Insoweit gelten keine Besonderheiten gegenüber § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WEG.[1]

Die Art der Behinderung ist gleichgültig. Im Regelfall werden Umbaumaßnahmen im Interesse körperlich Behinderter sowie alter oder gebrechlicher Mieter erforderlich werden. Durchaus kommen aber auch Maßnahmen zugunsten oder zum Schutz sehbehinderter, hörbehinderter oder geistig behinderter Mieter in Betracht. Der Mieter muss nicht zwingend selbst unmittelbar betroffen sein. Ausreichend ist, dass der Mieter mit einer behinderten Person einen gemeinsamen Hausstand führt. Nicht geklärt ist, ob ein lediglich gelegentlicher Besuch eines Menschen mit Behinderung auch von § 554 Abs. 1 Satz 1 BGB erfasst wird.

[1] Siehe "Bauliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums".

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