Um es vorweg zu nehmen, der Verwalter hat gegen den störenden Mieter keine direkte Handhabe. Die Bestimmungen des Wohnungseigentumsgesetzes und dessen Sanktionen sind auf das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander zugeschnitten. Vertragliche Beziehungen bestehen ausschließlich zwischen dem vermietenden Wohnungseigentümer und dem Mieter, nicht hingegen zwischen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und somit dem Verwalter als deren gesetzlicher Vertreter und dem Mieter.

Sollte eine Sonderbeziehung zwischen Verwalter und Mieter derart bestehen, dass der Verwalter der Wohnungseigentumsanlage gleichzeitig auch Verwalter des vermieteten Sondereigentums ist, sind entsprechende Sanktionen unproblematisch möglich. Der Verwalter ist dann zur Abmahnung und Kündigung des Mieters berechtigt, so er über eine entsprechende Vollmacht des vermietenden Wohnungseigentümers verfügt.

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