Mit Erfolg! Der Beschluss ist nach Auffassung des AG in Ermangelung einer Beschlusskompetenz nichtig. Gem. § 13 Abs. 1 WEG dürfe jeder Wohnungseigentümer, soweit nicht das Gesetz entgegenstehe, mit seinem Sondereigentum nach Belieben verfahren, insbesondere dieses bewohnen, vermieten, verpachten oder in sonstiger Weise nutzen und andere von Einwirkungen ausschließen.

Ein Wohnungseigentümer benötige keine Zustimmung des Verwalters, bevor er sein Wohnungseigentum vermiete. Es sei zwar allgemein anerkannt, dass die Wohnungseigentümer die Vermietung/Verpachtung von der Zustimmung eines Dritten entsprechend § 12 WEG abhängig machen könnten. Allerdings könne das Recht auf Vermietung des Sondereigentums nur durch die Gemeinschaftsordnung, d. h. eine Vereinbarung, eingeschränkt werden (Hinweis auf OLG Frankfurt a. M., Beschluss v. 15.6.2005, 20 W 63/05). Ein Beschluss, der eine Vermietung und/oder Verpachtung untersage oder wesentlich einschränke, wie das hier der Fall sei, sei hingegen nichtig (Hinweis auf Hügel/Elzer, WEG, 3. Aufl., § 13 Rn. 28).

Da auch ein nichtiger Beschluss angefochten werden könne und auf denselben Lebenssachverhalt gestützte Anfechtungs- und Nichtigkeitsgründe nach h. M. insoweit keine unterschiedlichen Streitgegenstände beträfen, weil Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage materiell dasselbe Ziel verfolgten und einen einheitlichen Streitgegenstand hätten, nämlich die Vernichtung eines konkreten Beschlusses, habe das Gericht auch ohne entsprechenden Antrag die Nichtigkeit des angefochtenen Beschlusses festzustellen.

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