(1) Wirtschaftsteilnehmer können der Kommission Selbstregulierungsmaßnahmen zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für Produkte unterbreiten, wenn diese Produkte nicht in den Geltungsbereich eines gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakts fallen und nicht in den Arbeitsplan aufgenommen wurden. Diese Wirtschaftsteilnehmer müssen dabei nachweisen, dass die in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten Kriterien erfüllt sind.
(2) Eine gemäß Absatz 1 unterbreitete Selbstregulierungsmaßnahme muss die folgenden Informationen enthalten:
a) |
eine Liste der Wirtschaftsteilnehmer, die die Selbstregulierungsmaßnahme unterzeichnet haben; |
b) |
die Ökodesign-Anforderungen an Produkte, die unter die Selbstregulierungsmaßnahme fallen; |
c) |
einen detaillierten, transparenten und objektiven Überwachungsplan mit klar aufgeführten Aufgaben für die Industrie und die unabhängigen Prüfer, einschließlich der in Anhang VI Nummer 6 festgelegten Kriterien; |
d) |
Regeln zu den von den Unterzeichnern zu meldenden Informationen sowie zu Prüfungen und Kontrollen; |
e) |
Regeln zu den Folgen der Nichteinhaltung durch einen Unterzeichner, die Bestimmungen enthalten, nach denen der Unterzeichner, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten ausreichende Korrekturmaßnahmen ergriffen hat, aus der Liste der Unterzeichner der Selbstregulierungsmaßnahme gestrichen wird; |
f) |
einen Hinweis, inwiefern mit der gemäß Absatz 1 unterbreiteten Selbstregulierungsmaßnahme die ökologische Nachhaltigkeit von Produkten im Einklang mit den Zielen dieser Verordnung schneller und kostengünstiger verbessert wird, als dies bei einem gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakt der Fall wäre; diesem Hinweis sind Nachweise beizufügen, bei denen es sich um eine strukturierte technische, ökologische und wirtschaftliche Analyse handelt, mit der die Ökodesign-Anforderungen und Ziele der Selbstregulierungsmaßnahme begründet und die Auswirkungen dieser Ökodesign-Anforderungen bewertet werden. |
Die Unterzeichner der Selbstregulierungsmaßnahme müssen die in diesem Absatz genannten Informationen stets auf dem neuesten Stand halten und auf einer öffentlich und unentgeltlich zugänglichen Website bereitstellen.
Die Unterzeichner der Selbstregulierungsmaßnahme unterrichten die Kommission unverzüglich über alle Änderungen der Selbstregulierungsmaßnahme, insbesondere über alle sie betreffenden Änderungen.
(3) Die Kommission bewertet die unterbreitete Selbstregulierungsmaßnahme und holt erforderlichenfalls wissenschaftliche Gutachten von dezentralen Agenturen der Union ein. In dieser Bewertung überprüft die Kommission, ob folgende Kriterien erfüllt sind:
a) |
die Selbstregulierungsmaßnahme wurde von mindestens zwei Wirtschaftsteilnehmern unterbreitet; |
b) |
der mengenmäßige Marktanteil der Unterzeichner der Selbstregulierungsmaßnahme in Bezug auf die unter diese Maßnahme fallenden Produkte beträgt mindestens 80 % der in Verkehr gebrachten oder in Betrieb genommenen Einheiten; |
c) |
die Selbstregulierungsmaßnahme trägt schneller oder kostengünstiger dazu bei, die ökologische Nachhaltigkeit von Produkten im Einklang mit den Zielen dieser Verordnung zu verbessern und den freien Warenverkehr im Binnenmarkt sicherzustellen als ein gemäß Artikel 4 erlassener delegierter Rechtsakt und besteht aus Ökodesign-Anforderungen, die für die Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung erforderlich sind; |
d) |
die Selbstregulierungsmaßnahme erfüllt die in Anhang VI festgelegten Kriterien; |
e) |
die Selbstregulierungsmaßnahme steht im Einklang mit dem Unionsrecht und den internationalen Handelsverpflichtungen der Union. |
Die Kommission erlässt einen Durchführungsrechtsakt mit einer Liste von Selbstregulierungsmaßnahmen, die die Kriterien dieses Artikels erfüllen. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 73 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.
(4) Die Kommission kann die Unterzeichner einer Selbstregulierungsmaßnahme, die in einem gemäß Absatz 3 Unterabsatz 2 erlassenen Durchführungsrechtsakt aufgeführt ist, jederzeit auffordern, innerhalb eines angemessenen Zeitraums eine überarbeitete und aktualisierte Fassung der Maßnahme vorzulegen, wenn es zu der betreffenden Produktgruppe relevante Markt- oder Technologieentwicklungen gibt. Hat die Kommission Grund zu der Annahme, dass die in diesem Artikel festgelegten Kriterien nicht mehr erfüllt sind, so legen die Unterzeichner innerhalb von drei Monaten nach der Aufforderung durch die Kommission eine überarbeitete und aktualisierte Fassung dieser Maßnahme vor.
(5) Sobald eine Selbstregulierungsmaßnahme in einem Durchführungsrechtsakt gemäß Absatz 3 Unterabsatz 2 aufgeführt ist, erstatten die Unterzeichner dieser Maßnahme der Kommission in regelmäßigen, in diesem Durchführungsrechtsakt festgelegten Abständen Bericht zu den Fortschritten bei der Verwirklichung der Ziele der Selbstregulierungsmaßnahmen und weisen dabei nach, dass die in Absatz 3 festgelegten Kriterien weiterhin erfüllt sind.
Der in Anhang VI Nummer 6 genannte unabhängige Prü...