(1) In Bezug auf die Produktaspekte müssen Produkte die Informationsanforderungen erfüllen, die in den gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakten festgelegt sind.
(2) Die Informationsanforderungen müssen
a) |
mindestens Anforderungen in Bezug auf den digitalen Produktpass gemäß Kapitel III und Anforderungen in Bezug auf besorgniserregende Stoffe gemäß Absatz 5 umfassen; |
b) |
gegebenenfalls auch verlangen, dass den Produkten folgende Informationen beigefügt werden:
i) |
Informationen über die Leistung des Produkts in Bezug auf einen oder mehrere der in Anhang I genannten Produktparameter, einschließlich eines Reparierbarkeitswerts, eines Funktionsbeständigkeitswerts, eines CO2-Fußabdrucks oder eines Umweltfußabdrucks, |
ii) |
Informationen für Kunden und andere Akteure über die Installation, Nutzung, Wartung und Reparatur des Produkts, um seine Auswirkungen auf die Umwelt so gering wie möglich zu halten und eine optimale Funktionsbeständigkeit sicherzustellen, gegebenenfalls über die Installation von Betriebssystemen Dritter, über die Sammlung zur Instandsetzung oder Wiederaufarbeitung sowie über die Rückgabe oder Handhabung des Produkts am Ende seiner Lebensdauer, |
iii) |
Informationen für Behandlungsanlagen zu Zerlegung, Wiederverwendung, Instandsetzung, Recycling oder Entsorgung des Produkts am Ende der Lebensdauer, |
iV) |
sonstige Informationen, die nachhaltige Produktentscheidungen der Kunden und die Handhabung des Produkts durch andere Parteien als den Hersteller beeinflussen könnten, um eine angemessene Verwendung, Werterhaltung und eine korrekte Behandlung am Ende der Lebensdauer zu erleichtern; |
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c) |
klar, leicht verständlich und auf die besonderen Merkmale der betreffenden Produktgruppen und der vorgesehenen Empfänger der Informationen zugeschnitten sein. |
Für einen bestimmten Produktparameter kann eine Informationsanforderung festgelegt werden, unabhängig davon, ob für diesen spezifischen Produktparameter eine Leistungsanforderung festgelegt wird.
Enthält ein delegierter Rechtsakt horizontale Ökodesign-Anforderungen, so findet Buchstabe a keine Anwendung.
(3) Informationsanforderungen auf der Grundlage des in Anhang I Buchstabe f festgelegten Produktparameters betreffen nicht die Kennzeichnung des Vorhandenseins von Stoffen oder Gemischen, die in erster Linie mit deren Gefahr für die Gesundheit oder die Umwelt zusammenhängen.
(4) Bei der Festlegung der in Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i genannten Informationsanforderungen legt die Kommission, wo es angesichts der Charakteristik der Produktgruppe angemessen ist, Leistungsklassen fest.
Die Kommission kann die Leistungsklassen auf einzelne Parameter oder auf aggregierte Punktzahlen stützen. Solche Leistungsklassen können in absoluten Zahlen oder einer beliebigen anderen Form, die es potenziellen Kunden ermöglicht, die leistungsstärksten Produkte auszuwählen, ausgedrückt werden.
Diese Leistungsklassen entsprechen signifikanten Verbesserungen der Leistungsniveaus.
Beruhen die Leistungsklassen auf Parametern, für die Leistungsanforderungen festgelegt werden, so entspricht die niedrigste Klasse der Mindestleistung, die zum Zeitpunkt des Beginns der Anwendung der Leistungsklassen erforderlich ist.
(5) Sofern nicht in Absatz 6 Buchstabe b anders vorgesehen, ermöglichen die Informationsanforderungen die Rückverfolgung der besorgniserregenden Stoffe während des gesamten Lebenszyklus der betreffenden Produkte, es sei denn, eine solche Rückverfolgung wird bereits durch in einem anderen gemäß Artikel 4 in Bezug auf die betreffenden Produkte erlassenen delegierten Rechtsakt festgelegten Informationsanforderungen ermöglicht, und umfassen mindestens Folgendes:
a) |
die Bezeichnung oder der Nummernkode der im Produkt enthaltenen besorgniserregenden Stoffe in der folgenden Form:
i) |
Bezeichnung in der Nomenklatur der Internationalen Union für reine und angewandte Chemie (IUPAC) oder eine andere internationale Bezeichnung, wenn die IUPAC-Bezeichnung nicht verfügbar ist; |
ii) |
andere Bezeichnungen, auch allgemeine Bezeichnung, Handelsname, Abkürzung); |
iii) |
die EG-Nummer gemäß dem Europäischen Verzeichnis der auf dem Markt vorhandenen chemischen Stoffe (EINECS), der Europäischen Liste der angemeldeten chemischen Stoffe (ELINCS) oder der No-longer-Polymer-Liste (NLP-Liste) oder gegebenenfalls und sofern dienlich die von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) zugewiesene Nummer; |
iv) |
Bezeichnung und Nummer des Chemical Abstract Service (CAS), sofern verfügbar; |
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b) |
der Teil des Produkts, der besorgniserregende Stoffe enthält; |
c) |
die Konzentration, die Höchstkonzentration oder den Konzentrationsbereich der besorgniserregenden Stoffe im gesamten Produkt, in seinen relevanten Bauteilen oder seinen Ersatzteilen; |
d) |
einschlägige Anweisungen für die sichere Verwendung des Produkts; |
e) |
einschlägige Informationen für die Zerlegung, die Vorbereitung für die Verwendung, die Verwendung und das Recycling des Produkts sowie für die umweltgerechte Behandlung des Produkts am Ende seiner Lebensdauer. |
Die...