(1) Die Informationsanforderungen sehen vor, dass Produkte nur dann in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden dürfen, wenn ein digitaler Produktpass verfügbar ist, der im Einklang mit den gemäß Artikel 4 sowie Artikel 10 und Artikel 11 erlassenen anwendbaren delegierten Rechtsakten steht. Die Daten im digitalen Produktpass müssen richtig, vollständig und auf dem neuesten Stand sein.
(2) Die Anforderungen an den digitalen Produktpass, die in den gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakten festgelegt sind, müssen je nach erfasster Produktgruppe Folgendes umfassen:
a) |
die gemäß Anhang III in den digitalen Produktpass aufzunehmenden Daten; |
b) |
einen oder mehrere zu verwendende Datenträger; |
c) |
das Layout, in dem der Datenträger darzustellen ist, und seine Position; |
d) |
die Angabe, ob der digitale Produktpass auf Modell-, Chargen- oder Artikelebene zu erstellen ist, und eine Definition dieser Ebenen; |
e) |
die Art und Weise, in der der digitale Produktpass den Kunden, auch im Falle des Fernabsatzes, zugänglich zu machen ist, bevor sie durch einen Kauf-, Miet- oder Ratenkaufvertrag gebunden sind; |
f) |
die Akteure, die Zugang zu Daten im digitalen Produktpass haben sollen, sowie die Art der ihnen jeweils zugänglich zu machenden Informationen; |
g) |
die Akteure, die einen digitalen Produktpass erstellen oder die Daten in einem digitalen Produktpass aktualisieren sollen, und welche Daten sie einführen oder aktualisieren können; die Einzelheiten der Eingabe oder Aktualisierung von Daten; |
h) |
die Einzelheiten zur Eingabe oder Update der Daten; |
i) |
den Zeitraum, in dem der digitale Produktpass verfügbar sein muss, wobei dieser Zeitraum mindestens der voraussichtlichen Lebensdauer des betreffenden Produkts entsprechen muss. |
(3) Durch die in Absatz 2 genannten Anforderungen wird
a) |
sichergestellt, dass die Akteure entlang der Wertschöpfungskette auf für sie relevante Produktinformationen umstandslos zugreifen und diese verstehen können; |
b) |
die Überprüfung der Produktkonformität durch die zuständigen nationalen Behörden erleichtert; und |
c) |
die Rückverfolgbarkeit von Produkten entlang der Wertschöpfungskette verbessert. |
(4) Bei der Festlegung der Anforderungen im Zusammenhang mit dem digitalen Produktpass kann die Kommission bestimmte Produktgruppen von der Anforderung, einen digitalen Produktpass zu haben, ausnehmen, wenn
a) |
in Bezug auf die grundlegenden Anforderungen der Artikel 10 und 11 keine technischen Spezifikationen des digitalen Produktpasses verfügbar sind oder |
b) |
andere Rechtsvorschriften der Union ein System für die digitale Bereitstellung von Informationen in Bezug auf eine Produktgruppe umfassen, für die die Kommission der Auffassung ist, dass sie die in Absatz 3 Buchstaben a und b genannten Ziele erreicht. |