Dies sieht das AG auch so! Die Versammlung sei nach der Gemeinschaftsordnung nicht beschlussfähig gewesen. Dem stehe § 47 WEG nicht entgegen. Denn die in der Gemeinschaftsordnung statuierten Anforderungen an die Vertretung von Personen und Miteigentumsanteilen in der Versammlung, um eine Beschlussfähigkeit zu begründen, stellten gegenüber der nach dem WEG in der alten Fassung erforderlichen Vertretung und Mehrheitsverhältnissen eine Verschärfung dar. Dass die Wohnungseigentümer diese Verschärfung für den Fall, dass das Gesetz sich ändert, wieder lockern wollten, könne nicht angenommen werden.

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