Das AG sieht das auch so! Die Frist der Einberufung zu einer Versammlung solle, sofern nicht ein Fall besonderer Dringlichkeit vorliege, mindestens 3 Wochen betragen, § 24 Abs. 4 Satz 2 WEG. Die Beschlüsse seien bei objektiver Betrachtung nicht so dringlich, dass eine Fristunterschreitung gerechtfertigt gewesen sei.

Der Mangel sei auch erheblich. Ein Einberufungsmangel sei für einen Beschluss allerdings unerheblich, wenn bewiesen werde, dass er ohne den Einberufungsmangel ebenso gefasst worden wäre. Dieser Beweis könne nicht durch die Tatsache geführt werden, dass der Beschluss von einer Mehrheit getragen worden sei und dieselbe Mehrheit ihn auch in einer Wiederholungsversammlung gefasst hätte. Es reiche auch nicht aus, dass die Wohnungseigentümer, die die Beschlussmehrheit getragen haben, sich dahin erklären, sie hätten auch bei einer ordnungsmäßigen Einberufung und in Kenntnis der mit der Anfechtungsklage gegen die Entscheidung vorgebrachten Argumente nicht anders abgestimmt. Vielmehr müsse klar zutage liegen, dass der Beschluss auch bei ordnungsmäßiger Einberufung und Durchführung der Versammlung gleichfalls zustande gekommen wäre. Die Möglichkeit, dass der Kläger das Beschlussergebnis hätte beeinflussen können, muss bei vernünftiger Betrachtung unter keinen Umständen in Betracht kommen, nicht nur bloß unwahrscheinlich sein. Diese Unwahrscheinlichkeit könne sich daraus ergeben, dass der Kläger keine sachlichen Einwände gegen den angefochtenen Beschluss vorbringe. So liege es im Fall nicht.

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