Problemüberblick

Ein Wohnungseigentümer ist nach § 25 Abs. 4 WEG nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines auf die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums bezüglichen Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits gegen ihn betrifft oder wenn er nach § 17 WEG rechtskräftig verurteilt ist. Im Fall war danach zu fragen, ob die Mehrheitseigentümerin vom Stimmrecht ausgeschlossen ist, weil sie und die X-GmbH als Einheit zu sehen sind.

Abhängige Unternehmen

Nach § 17 Abs. 1 AktG handelt es sich bei einem abhängigen Unternehmen um ein rechtlich selbstständiges Unternehmen, auf das ein anderes Unternehmen unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann. Bei der Beurteilung eines Stimmrechtsausschlusses im Fall von Rechtsgeschäften mit einem Dritten ist in der wohnungseigentums- und gesellschaftsrechtlichen Rechtsprechung und Literatur im Grundsatz anerkannt, dass sich im Einzelfall ein Stimmrechtsausschluss aus einer Verflechtung der grundsätzlich stimmberechtigten natürlichen oder juristischen Person mit einem an dem betreffenden Rechtsgeschäft beteiligten Dritten ergeben kann.

Stimmrechtsausschluss

Der Stimmrechtsausschluss nach § 25 Abs. 4 WEG greift in diesem Fall, weil die betreffende Beschlussfassung ein Rechtsgeschäft mit einer Gesellschaft zum Gegenstand hat, an der der Wohnungseigentümer mehrheitlich beteiligt ist und deren Geschäftsführer oder geschäftsführender Gesellschafter er ist (BGH, Urteil v. 13.1.2017, V ZR 138/16). Darüber hinaus greift ein Stimmrechtsausschluss bei Geschäften unter der Beteiligung von 2 von einer Konzernmutter beherrschten Unternehmen jedenfalls dann, wenn die abhängigen Unternehmen im Mehrheitsbesitz der Konzernmutter stehen und die Konzernmutter überdies maßgeblichen Einfluss auf die Willensbildung in den beherrschten Unternehmen ausübt (OLG Karlsruhe, Beschluss v. 31.7.2007, 14 Wx 41/06).

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