(1) 1Die Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik sind
1. |
Geprüfte Meisterinnen oder Meister für Veranstaltungstechnik, |
2Auf Antrag stellt die oberste Bauaufsichtsbehörde auch den Personen nach Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 ein Befähigungszeugnis nach Anlage 1 aus. 3Die in einem anderen Bundesland der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Befähigungszeugnisse werden anerkannt.
(2) Gleichwertige Ausbildungen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworben und durch einen Ausbildungsnachweis belegt werden, sind entsprechend den europäischen Richtlinien zur Anerkennung von Berufsqualifikationen den in Absatz 1 genannten Ausbildungen gleichgestellt.
Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen