Problemüberblick

Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer wird in der Regel jedenfalls eine angemessene Versicherung des gemeinschaftlichen Eigentums zum Neuwert sowie eine Versicherung der Wohnungseigentümer wegen der Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht abschließen. Die Versicherung des gemeinschaftlichen Eigentums zum Neuwert bezieht sich zwar auch auf das Sondereigentum. Will ein Wohnungseigentümer gegen die Versicherung wegen des Sondereigentums vorgehen, ist aber zu fragen, ob er das überhaupt kann.

Abwicklung eines Schadensfalls: Sondereigentum

Schäden am Sondereigentum muss die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer dem Versicherer nur anzeigen. Zur eigentlichen Schadenabwicklung ist die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer aber nicht berufen – sofern sie mit dem oder den betroffenen Wohnungseigentümern individuell nichts anderes vereinbart hat.

Ein betroffener Wohnungseigentümer muss sich also grundsätzlich selbst um (mit-)versicherte Schäden im Sondereigentum kümmern. Er bedarf zur Durchsetzung seiner Ansprüche zunächst der Vertragsdaten des Versicherungsvertrags. Diese Daten hat ihm der Verwalter namens der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer mitzuteilen. Ferner bedarf der Wohnungseigentümer einer Zustimmung der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, gegen den Versicherer vorzugehen. Diese Zustimmung muss der Verwalter nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG erteilen. Kann der Verwalter nicht handeln, müssen die anderen Wohnungseigentümer für die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer die Zustimmung erteilen.

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