Für Wohnungseigentümergemeinschaften gilt: Baut ein Eigentümer (oder Mieter) eine Wallbox in das Gebäude ein, ist diese in dessen Hausratversicherung enthalten. Baut die WEG die Wallboxen gemeinschaftlich ein (oder sind sie bei neu errichteten Gebäuden von vornherein enthalten), so sind sie über die Gebäudeversicherung der WEG abgesichert.

Bei der Einordnung des richtigen Versicherungsschutzes ist also zu differenzieren, wer die Ladestation einbaut bzw. wem sie gehört. Dieses Ergebnis mag auf den ersten Blick etwas überraschend sein, ist aber in der Praxis sachgerecht:

  • Da Ladestationen in ein Gebäude eingefügt werden, sind sie an sich zunächst einmal Gebäudebestandteil und als solcher in der Gebäudeversicherung enthalten. Bei einem Einfamilienhaus bleibt es auch bei diesem Ergebnis.
  • Bei einer Wohnungseigentümergemeinschaft gibt es aber besondere Interessenlagen, bei denen dieses Ergebnis nicht sachgerecht wäre. Darum gilt hier der Grundsatz, dass nachträglich eingefügte Sondereinbauten eines einzelnen Wohnungseigentümers nach den Versicherungsbedingungen nicht dem Gebäude zugeordnet werden, sondern als Hausrat dieses Wohnungseigentümers gelten.

    Hintergrund dieser Regelung ist, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft nicht mit Besonderheiten der einzelnen Eigentümer belastet werden soll. Je nachdem, was ein Eigentümer in das Gebäude einfügt, können beispielsweise besondere Sicherheitsvorschriften zum Tragen kommen oder es kann eine Werterhöhung stattfinden. Wenn der einzelne Wohnungseigentümer das innerhalb seines Sondereigentums macht, bekommt das die Wohnungseigentümergemeinschaft bzw. die Verwaltung unter Umständen gar nicht mit und kann auch nicht darauf reagieren. Um hier im Schadensfall gar nicht erst Schwierigkeiten entstehen zu lassen, sind diese Gegenstände darum der Hausratversicherung des jeweiligen Wohnungseigentümers zugeordnet – für den Wohnungseigentümer hat das umgekehrt den Vorteil, dass er hinsichtlich des Versicherungsschutzes nicht auf die Wohnungseigentümergemeinschaft angewiesen ist, sondern ihn selbstständig über seine Hausratversicherung regeln kann. Deutlich wird dies an einem etwas überspitzten Beispiel:

     
    Praxis-Beispiel

    Goldene Wasserhähne im Sondereigentum

    Ein Wohnungseigentümer lässt alle seine normalen Wasserhähne und Armaturen durch vergoldete Exemplare ersetzen, die insgesamt ein Vermögen kosten. Wasserhähne und Armaturen sind als Gebäudebestandteile in der Gebäudeversicherung enthalten. Die Gemeinschaft müsste also in einem solchen Fall die Versicherungssumme bei der Gebäudeversicherung erhöhen (insbesondere einen Mehrbeitrag bezahlen) und ggf. auch besondere Sicherheitsvorschriften gegen Einbrüche beachten. Die übrigen Wohnungseigentümer haben verständlicherweise keinerlei Interesse daran, dass sich die Kosten für die Gebäudeversicherung wegen des "Privatvergnügens" eines einzelnen Eigentümers erhöhen. Melden sie der Versicherung die Werterhöhung nicht, führt das nicht dazu, dass die goldenen Wasserhähne nicht versichert sind, vielmehr wird der Wohnungseigentümergemeinschaft in allen Schadensfällen die Entschädigung entsprechend den Regeln der Unterversicherung gekürzt.

    Dank der besonderen Regelungen in den Versicherungsbedingungen von Gebäude- und Hausratversicherung bleibt es bei einem theoretischen Problem – die goldenen Wasserhähne fallen automatisch aus der Gebäudeversicherung heraus und sind stattdessen über die Hausratversicherung des Eigentümers abgesichert.

Versicherungsschutz besteht gegen die Gefahren, gegen die die Gebäude- oder Hausratversicherung absichert, also in aller Regel gegen Feuer sowie Sturm und Hagel. Je nach gewählter Police können auch Schäden durch Leitungswasser, Überschwemmung, Überspannung und Diebstahl abgesichert sein, es gibt sogar zunehmend sog. Allgefahrendeckungen, die gegen so ziemlich jeden erdenklichen Schaden schützen (aber immer auch einige gewichtige Ausnahmen aufweisen).

Keine Meldung, keine Gefahrerhöhung

Der Einbau von Ladestationen (egal, ob durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer oder durch einen einzelnen Wohnungseigentümer) muss der Gebäudeversicherung nicht gemeldet werden. Es handelt sich insbesondere nicht um eine sog. Gefahrerhöhung, sondern um die normale Nutzung des Gebäudes. Unabhängig davon sind natürlich die geltenden Vorschriften (z. B. des Baurechts) einzuhalten.

"Balkonkraftwerke"

Die hier dargestellte Systematik für Ladestationen (und vergoldete Wasserhähne) gilt übrigens auch für die sich stark zunehmender Beliebtheit erfreuenden "Balkonkraftwerke", also kleine Photovoltaik-Anlagen zur Stromerzeugung, die sich ein Wohnungseigentümer auf seinem Balkon installieren kann. Auch hier handelt es sich bei größeren und aufwendiger installierten Anlagen zunächst um Gebäudebestandteile, da sie fest am Gebäude und Balkon montiert werden und an die Stromversorgung angeschlossen werden; dank der Regelungen in den Versicherungsbedingungen muss sich die Gemeinschaft hier nicht um den Versicherungsschutz kümmern, der jeweilige Wohnun...

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