Überblick

Elektroautos und e-Bikes mitsamt ihren Akkus und Ladestationen sind eine vergleichsweise neue Entwicklung, so dass hier noch reichlich Unsicherheit besteht, welche Besonderheiten es dabei zu beachten gibt. Während e-Bikes schon seit einigen Jahren boomen, hat die Entwicklung bei Elektroautos erst jetzt richtig Fahrt aufgenommen. Ein Faktor, der dies begünstigt, ist die seit Dezember 2020 geltende Regelung in § 20 Abs. 2 WEG, wonach jeder Eigentümer den Einbau einer Vorrichtung zum Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge verlangen kann.

Für Hausverwalter stellt sich da die Frage, was bei Elektroautos und e-Bikes im Zusammenhang mit Versicherungen gilt und wer im Fall der Fälle für Schäden aufkommt. Die Unsicherheit über die Thematik wird noch verstärkt durch Meldungen in der Presse über große Schadensfälle im Zusammenhang mit Elektroautos. Auch der Umstand, dass die Städte Kulmbach und Leonberg in bestimmten städtischen Parkhäusern die Einfahrt von Elektroautos verboten haben, hat ein großes Presseecho ausgelöst und dazu geführt, dass Wohnungseigentümergemeinschaften und Hausverwalter sich fragen, was sie in ihren Garagen und Tiefgaragen beachten müssen.

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