Der Mieter kann die Gewährleistungsrechte nach §§ 536 ff. BGB geltend machen. Solange die Versorgungsleistungen nicht erbracht werden, ist die Miete gemindert. Nach § 543 Abs. 2 Nr. 1 BGB kann der Mieter fristlos kündigen.

 
Hinweis

Aufrechnung mit Miete

Ist der Vermieter mit der Wiederherstellung der Versorgungsleistungen in Verzug, kann der Mieter dessen Verbindlichkeiten gegenüber dem Versorgungsunternehmen erfüllen und Ersatz dieser Aufwendungen verlangen.[1] Mit diesen Aufwendungsersatzansprüchen kann er gegen die Miete der folgenden Monate aufrechnen; dies gilt bei der Wohnungsmiete auch, wenn die Aufrechnung vertraglich ausgeschlossen ist.[2]

Bei der Geschäftsraummiete ist § 309 Nr. 3 BGB zu beachten, wonach die Aufrechnung mit unbestrittenen Forderungen nicht durch Formularvertrag ausgeschlossen werden kann.

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