Wohnungseigentümer B steht ein Sondernutzungsrecht an einer Dachfläche zu. Nach der Gemeinschaftsordnung darf er auf der Fläche auf eigene Kosten eine Dachterrasse errichten. Diese darf er durch Schaffung von direkten Zugängen mit den Räumen des jeweils darunterliegenden Sondereigentums verbinden. B errichtet auf dem Dach mit Genehmigung des Bezirksamts ein "Ausstiegsbauwerk" – einen überdachten und mit (verglasten) Seitenwänden versehenen "Raumkörper". Die bereits errichte Dachterrasse genehmigt ihm das Bezirksamt nicht. Dieses fordert B auf, die Dachterrasse zu beseitigen. Gegen diesen Bescheid legt B Widerspruch ein, über den bislang nicht entschieden ist. Vor diesem Hintergrund fordert die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer K den B auf, die Nutzung der Dachterrasse zu unterlassen und die angewinkelte Treppe zu entfernen. Da B der Aufforderung nicht nachkommt, verklagt ihn K.

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