1 Leitsatz

Aus dem durch das Bauamt verhängten Rückbauverlangen wegen eines Verstoßes der auf dem Ausstiegsbauwerk errichteten "Dachterrasse" gegen die Vorschriften des öffentlichen Bauplanungs- und Bauordnungsrechts, wie er in dem ablehnenden Genehmigungsbescheid begründet worden ist, lässt sich ein Verstoß gegen "gesetzliche Vorschriften" i. S. v. § 14 Abs. 1 Nr. 1 WEG nicht herleiten. Damit sind lediglich die Vorschriften des Binnenrechts gemeint.

2 Normenkette

§ 14 Abs. 1 Nr. 1 WEG

3 Das Problem

Wohnungseigentümer B steht ein Sondernutzungsrecht an einer Dachfläche zu. Nach der Gemeinschaftsordnung darf er auf der Fläche auf eigene Kosten eine Dachterrasse errichten. Diese darf er durch Schaffung von direkten Zugängen mit den Räumen des jeweils darunterliegenden Sondereigentums verbinden. B errichtet auf dem Dach mit Genehmigung des Bezirksamts ein "Ausstiegsbauwerk" – einen überdachten und mit (verglasten) Seitenwänden versehenen "Raumkörper". Die bereits errichte Dachterrasse genehmigt ihm das Bezirksamt nicht. Dieses fordert B auf, die Dachterrasse zu beseitigen. Gegen diesen Bescheid legt B Widerspruch ein, über den bislang nicht entschieden ist. Vor diesem Hintergrund fordert die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer K den B auf, die Nutzung der Dachterrasse zu unterlassen und die angewinkelte Treppe zu entfernen. Da B der Aufforderung nicht nachkommt, verklagt ihn K.

4 Die Entscheidung

Ohne Erfolg! B verstoße nicht gegen die Vereinbarungen der Wohnungseigentümer. Aus dem Bescheid des Bezirksamts lasse sich ein Verstoß gegen "gesetzliche Vorschriften" i. S. v. § 14 Abs. 1 Nr. 1 WEG nicht herleiten. § 14 Abs. 1 Nr. 1 WEG meine lediglich die Vorschriften des Binnenrechts, also diejenigen gesetzlichen Pflichten, die nach Maßgabe des WEG gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bestünden. Im Übrigen sei anerkannt, dass die Vorschriften des öffentlichen Baurechts im Verhältnis von Wohnungseigentümern zueinander bzw. gegenüber der Gemeinschaft nicht anwendbar seien, sofern die WEG-Vorschriften nicht abbedungen wurden (Hinweis u. a. auf Hügel/Elzer, WEG, 3. Aufl. 2021, § 13 Rn. 60).

Die Nutzung der Fläche sei auch nicht zweckwidrig. Das B durch Vereinbarung eingeräumte Recht, auf dem Dach eine Dachterrasse zu errichten, sowie das flankierende Recht, die gesamte Dachfläche ausschließlich allein zu nutzen, bedeute, dass es B gestattet sei, die Dachterrassenfläche ihrem Zweck entsprechend zu nutzen. Insoweit könne es für die Reichweite dieser Zweckbestimmung aber keinen Unterschied machen, ob sich diese Dachterrassenfläche direkt auf dem Dach oder – erhöht – auf dem Ausstiegsbauwerk befinde.

5 Hinweis

Problemüberblick

Im Fall wird gefragt, ob ein Verstoß gegen öffentliches Recht (hier: ein Schwarzbau) für die Wohnungseigentümer nachteilig ist. Das AG verneint diese Frage, wenn die Wohnungseigentümer das Verhalten (hier: eine Benutzung und eine bauliche Veränderung) für ihr Verhältnis untereinander durch eine Vereinbarung erlaubt haben.

Nachteil

Dem ist zuzustimmen, da dann ein Nachteil nicht erkennbar ist. Würde das Bezirksamt wegen § 9a Abs. 2 WEG gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer vorgehen, müsste es aber anders sein.

6 Entscheidung

AG Hamburg-St. Georg, Urteil v. 19.8.2022, 980a C 44/21

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