Wohnungseigentümer K will auf seiner Sondernutzungsfläche im Garten einen Brunnen anlegen. Sein auf Zustimmung zu dieser Maßnahme gerichteter Beschlussantrag wird mit den Stimmen von Wohnungseigentümer B, der die Mehrheit der Stimmen auf sich vereinigt, abgelehnt. Gegen den Negativbeschluss wendet sich K mit der Anfechtungsklage, verbunden mit einem Antrag auf Beschlussersetzung. Der Verwalter beauftragt mit der Vertretung der übrigen Wohnungseigentümer einen Rechtsanwalt. Wohnungseigentümer B beauftragt seinerseits einen Rechtsanwalt. Das AG weist die Klagen ab und erlegt K die Kosten des Rechtsstreits auf. Auf Antrag der beklagten Wohnungseigentümer (ohne B) setzt es die von K zu erstattenden Kosten einschließlich der Erhöhung der Verfahrensgebühr nach Nr. 1008 VV RVG um 0,6 i. H. v. 1.860,45 EUR fest. Den Kostenfestsetzungsantrag von B i. H. v. 1.463,70 EUR weist es hingegen zurück. Die Beschwerde hiergegen hat keinen Erfolg. Die in § 50 WEG a. F. geregelten Voraussetzungen, unter denen ausnahmsweise eine Vertretung durch mehrere Rechtsanwälte erfolgen könne, lägen nicht vor.

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