Die X-GmbH ist die Eigentümerin von 5 Teileigentumsrechten. Dies wird übersehen. Die X-GmbH wird daher im Jahr 2006 im Handelsregister als vermögenslos gelöscht. Als 13 Jahre später auffällt, dass der X-GmbH die Teileigentumsrechte gehören, bestellt das AG am 6.12.2019 einen Z als Nachtragsliquidator für die X-GmbH, aber nur bezogen auf die 5 Teileigentumsrechte. Über die Bestellung gibt eine Ausfertigung des Bestellungsbeschlusses Auskunft, nicht aber das Handelsregister. Am 10.12.2020 bewilligt Z als Nachtragsliquidator die Eintragung von 2 Gesamtgrundschulden über 50.000 EUR auf den Teileigentumsrechten. Fraglich ist, ob zum Nachweis seiner Vertretungsmacht die Ausfertigung reicht.

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