Teilweise mit Erfolg! K stehe gegen B gem. § 615 Satz 1 und 2 BGB ein um ersparte Aufwendungen reduzierter Vergütungsanspruch für die auf die Abberufung folgenden 6 Monate zu. Ein wichtiger Grund zur Kündigung habe nicht vorgelegen. Zwar habe K bis zur Abberufung die Prämie für die Gebäudeversicherung, eine Erstprämie nach Wechsel des Versicherers, nicht gezahlt. Dass die Gefahr der Leistungsfreiheit (§ 37 Abs. 2 VVG) oder einer jederzeitigen Kündigung des Versicherers (§ 37 Abs. 1 VVG) bestanden habe, habe B aber nicht dargelegt. K sei auch nicht verpflichtet gewesen, von einer Mieterin Grundsteuer anzufordern. Ob K im Zusammenhang mit den Beanstandungen des TÜV eine Pflichtverletzung vorzuwerfen sei, könne offenbleiben, da B den K nicht abgemahnt habe. K stehe nach § 26 Abs. 3 Satz 2 WEG aber nur ein um ersparte Aufwendungen reduzierter Vergütungsanspruch gem. § 615 Satz 1 und Satz 2 BGB für die auf die Abberufung folgenden 6 Monate gem. § 26 Abs. 3 Satz 2 WEG zu. Der verfassungsmäßige § 26 Abs. 3 Satz 2 WEG gelte trotz Art. 170 EGBGB auch in Fällen, in denen das Bestellungsrechtsverhältnis vor dem 1.12.2020 begründet worden sei (Hinweis u. a. auf BGH NZM 2022, 381 Rn. 25 und a. A. Jacoby/Mehde, ZMR 2021, 625 (636)).

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge