Das LG verurteilt die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, für das Jahr 2020 einen Vermögensbericht zu erstellen. K könne keine "Rechenschaftslegung" bzw. "Rechnungslegung" über die Jahre 2019 und 2020 verlangen. Nach der Streichung von § 28 Abs. 4 WEG a. F. könne der Verwalter zwar weiterhin gem. §§ 666, 259 BGB zur Rechenschaft verpflichtet sein. Gläubiger dieses Anspruchs sei aber die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. K könne von B gem. § 28 Abs. 4 WEG aber die Erstellung eines Vermögensberichts für das (Kalender-)Jahr 2020 verlangen. Zwar habe K weder erstinstanzlich noch in der Berufungsbegründung den Begriff "Vermögensbericht" verwendet. Der Anspruch sei bei verständiger Würdigung in sinngemäßer Anwendung von §§ 133, 157 BGB zumindest als "Minus" von seinen Anträgen aber erfasst. Gegenstand eines Vermögensberichts seien gerade der Stand der Rücklagen sowie eine Aufstellung des wesentlichen Gemeinschaftsvermögens, einschließlich vorhandener Forderungen. K könne die Erstellung des Vermögensberichts für das Jahr 2020 als einzelner Wohnungseigentümer von der beklagten Gemeinschaft verlangen, als deren Organ der Verwalter verpflichtet sei. Der Bericht sei nach Ablauf des Kalenderjahrs zum 31.12.2020 fällig.

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