Die B GmbH & Co. KG lädt die Wohnungseigentümer zur Versammlung. Diese KG hat der Verwalter umfassend mit sämtlichen Verwaltungsaufgaben betraut. B führt faktisch die Verwaltung. B wird in der Versammlung daher auch folgerichtig zur Verwalterin bestellt.

Gegen diesen Beschluss geht Wohnungseigentümer K vor. Er rügt, sein umfassend mit einer "Generalvollmacht" ausgestatteter Sondereigentumsverwalter S sei als sein Vertreter nicht zur Versammlung zugelassen worden (nach der Gemeinschaftsordnung ist eine Vertretung nur durch Verwandte in gerader Linie, Ehegatten, einen anderen Wohnungseigentümer, einen Generalbevollmächtigten oder den Verwalter zulässig). Das AG gibt der Anfechtungsklage wegen des Ausschlusses des Sondereigentumsverwalters statt. Dagegen richtet sich die Berufung.

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge