Mit Erfolg! Es gebe mittlerweile keinen Verfügungsgrund mehr. Ein Verfügungsgrund liege nämlich nur dann vor, wenn aus der Sicht eines vernünftig Denkenden zu besorgen sei, dass eine Veränderung des Zustandes die Verwirklichung des Rechts einer Partei vereitelt oder wesentlich erschwert oder die Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig sei. Infolge einer Selbstwiderlegung könne ein Verfügungsgrund fehlen oder entfallen, wenn der Antragsteller die Annahme der Dringlichkeit durch sein eigenes Verhalten ausgeschlossen habe. Dies könne auch der Fall sein, wenn ein Antragsteller von einer erlassenen einstweiligen Verfügung lange Zeit keinen Gebrauch mache, beispielsweise, um das Risiko der Schadensersatzpflicht aus § 945 ZPO zu vermeiden. So liege es im Fall. Der Umstand, dass X bislang von K nicht informiert bzw. zur Tätigkeit aufgefordert worden sei, führe zur Selbstwiderlegung der Dringlichkeit. Die Darstellungen des K zum dringenden Bedarf für den ursprünglichen Erlass der einstweiligen Verfügung passten nicht damit zusammen, dass er im Anschluss von der einstweiligen Verfügung über viele Monate hinweg keinerlei Gebrauch gemacht habe. Der Verfügungsanspruch, auf den es nicht mehr ankomme, sei im Übrigen allenfalls teilweise gegeben gewesen. Die vom AG angeordnete Bestellungszeit dürfte selbst für eine Hauptsacheentscheidung zu lange sein. Selbst für Beschlussersetzungsklagen in der Hauptsache würden maximale Bestellungszeiten von nur 1 oder 2 Jahren angenommen. Für einstweilige Verfügungen kämen nur kürzere Bestellungszeiten in Betracht. Denn eine Regelungsverfügung dürfe die Hauptsache nicht vorwegnehmen. Sie sei daher längstens bis zur Rechtskraft des Hauptsacheverfahrens und auf eine gewisse Zeit zu befristen. Soweit die Kammer es in einer früheren Entscheidung für möglich gehalten habe, im Wege der einstweiligen Verfügung einen Verwalter auf die Dauer von 2 Jahren – vorbehaltlich einer Neuwahl eines Verwalters durch die Wohnungseigentümer – zu bestellen, könne daran nicht festgehalten werden. Die juristisch gut darstellbare 1-Jahres-Frist sei aber bereits im Herbst 2023 erreicht worden.

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