Mahnungen säumiger Wohnungseigentümer stellen unzweifelhaft einen Zusatzaufwand für den Verwalter dar. Insoweit war sich die Rechtsprechung Jahrzehnte lang darüber einig, dass dieser Zusatzaufwand mit der Verwaltergrundvergütung nicht abgegolten ist. Insoweit wurde dem Verwalter für Mahnungen ein Zusatzhonorar zugebilligt. Soweit sich dieses in einer Höhe von 10 bis 15 EUR bewegt hat, wurde es auch als ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechend akzeptiert.[1] Ein Sonderhonorar in Höhe von 20 EUR je Mahnung ohne Festlegung einer Obergrenze für Mahnungen wurde allerdings ordnungsmäßiger Verwaltung widersprechend angesehen.[2]

2016 hat dann erstmals das AG Reutlingen dem Verwalter ein Sonderhonorar für Mahnungen verwehrt.[3] Nach dem Wortlaut des § 27 WEG könne der Verwalter für die Mahnung keine separate Gebühr verlangen. Sie sei schon mit dem Grundhonorar abgegolten. Sodann hat sich der BGH[4] mit dem Thema Mahngebühren befasst und hält entsprechende Sondervergütungsregelungen in Verwalterverträgen nicht für unwirksam. Wie bereits ausgeführt ist dies dann der Fall, wenn der Verwalter in seiner Vergütungsstruktur zwischen laufenden Verwaltungstätigkeiten und besonderen Verwaltungsleistungen trennt und beides transparent im Vertrag ausweist.

 

Musterklausel: Sondervergütung des Verwalters für Mahnungen

§ 16 Gesonderte Vergütung[5]

(1) Nicht mit der in § 15 vereinbarten Grundvergütung abgegolten und insofern gesondert zu zahlen, sind die Entgelte für die nachfolgend aufgeführten besonderen Verwaltungsleistungen:

 

6. Mahnung bei Zahlungsverzug von Wohnungseigentümern

Für den Fall der erforderlichen Mahnung eines Wohnungseigentümers erhält der Verwalter eine Sondervergütung in Höhe von 12,50 EUR zzgl. USt. in gesetzlicher Höhe (derzeit 19 %), mithin in Höhe von 14,88 EUR brutto.

Eine Mahnung erfolgt zur Vermeidung der Einleitung eines Hausgeldverfahrens, wenn der Wohnungseigentümer mit der

  • Zahlung monatlicher Hausgelder für 2 Termine in Verzug ist oder der Hausgeldrückstand eine Höhe von 2 monatlichen Hausgeldbeträgen erreicht;
  • Zahlung von auf ihn entfallenden Beiträgen zu einer beschlossenen Sonderumlage in Verzug ist;
  • Zahlung von Nachschüssen einer sich aus der Jahresabrechnung ergebenden negativen Abrechnungsspitze in Verzug ist.

Der Anspruch auf diese Sondervergütung besteht nur für eine Mahnung des jeweiligen Wohnungseigentümers bezüglich des konkreten Zahlungsrückstands.

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