Nach der Bestimmung des § 181 BGB darf der Vertreter in aller Regel kein Insichgeschäft tätigen. Er darf also nicht im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft vornehmen. Allerdings lässt diese Bestimmung Ausnahmen für den Fall zu, dass dem Vertreter das Insichgeschäft gestattet ist. Eine entsprechende generelle Gestattung im Verwaltervertrag als Formularvertrag ist allerdings nicht möglich. Hierfür wäre eine Individualvereinbarung erforderlich.

Regelungen zum Insichgeschäft bedarf es im Verwaltervertrag bereits deshalb nicht mehr, da der Vorsitzende des Verwaltungsbeirats nach § 9b Abs. 2 WEG als Vertreter der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gegenüber dem Verwalter fungiert. Statt dessen können die Wohnungseigentümer auch einen anderen aus ihren Reihen hierzu bestellen. Existiert weder ein Verwalter noch ein nach § 9b Abs. 2 WEG bestellter Verwalter, so erfolgt in aller Regel mit der Beschlussfassung über die Beauftragung des Verwalters eine konkludente Befreiung vom Selbstkontrahierungsverbot.

 
Praxis-Beispiel

Erhaltungsmaßnahmen (Instandhaltung und Instandsetzung)

Der Verwalter betätigt sich auch als Maler. Im gemeinschaftlichen Treppenhaus stehen Anstricharbeiten an. Beschließen die Wohnungseigentümer, den Verwalter mit den Malerarbeiten zu beauftragen, haben sie ihn konkludent von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit und der Verwalter kann mit sich als Maler bzw. als Geschäftsführer des Malerunternehmens einen entsprechenden Vertrag namens der Eigentümergemeinschaft schließen.[1]

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