Ein Verwalter kann gerichtlich im Klageverfahren oder im Wege des vorläufigen bzw. einstweiligen Rechtsschutzes durch einstweilige Verfügung bestellt werden. Im Rahmen seiner Gestaltungsentscheidung nach § 44 Abs. 1 Satz 2 WEG übt das Gericht kein freies Ermessen aus, sondern ein Ermessen anstelle der Wohnungseigentümer.

Unter Beachtung des Beibringungsgrundsatzes muss der die gerichtliche Bestellung des Verwalters im Wege der Beschlussersetzungsklage beantragende Wohnungseigentümer dem Gericht die zur Ermessensausübung erforderlichen Tatsachen beibringen. Dazu ist erforderlich, dass er dem Gericht nicht nur mehrere geeignete Personen vorschlagen, sondern auch die jeweiligen Konditionen des Verwaltervertrags nebst Zustimmung zur Übernahme des Verwalteramts darlegen muss.[1]

Der beantragende Wohnungseigentümer hat dem Gericht demnach mindestens 3 Vertragsentwürfe vorzulegen und eine Erklärung der jeweiligen Verwalter, dass diese auch bereit sind, das Amt zu übernehmen. Insoweit gestaltet sich dann das Vertragsverhältnis entsprechend des Verwaltervertrags des gerichtlich bestellten Verwalters. Verwalter und Wohnungseigentümer sind nicht gehindert, den Vertrag später durch Mehrheitsbeschluss abzuändern.

[1] LG Dortmund, Urteil v. 10.11.2015, 1 S 308/15, ZMR 2016, 387.

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