Ohne Erfolg! Die Wahl des A entspreche einer ordnungsmäßigen Verwaltung. Der Umstand, dass ein Verwaltungsbeirat, jedenfalls ein – wie hier – unentgeltlicher, eine fehlerhafte Jahresabrechnung nicht beanstandet habe, stehe seiner Wiederwahl nicht entgegen. Dies ergebe sich schon aus der Haftungsbegrenzung des § 29 Abs. 3 WEG, nach welcher der Verwaltungsbeirat nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit hafte. Dass die fehlende Beanstandung der Jahresabrechnung grob fahrlässig gewesen sei, sei nicht zu erkennen. Zu berücksichtigen sei auch, dass es nur 7 Wohnungseigentümer gebe, von denen nur 4 in der Wohnungseigentumsanlage wohnten. K habe im Übrigen die Wahl in den Verwaltungsbeirat abgelehnt.

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