Mit Erfolg! Nach dem Beschlusswortlaut sei den Beiratsmitgliedern Entlastung für ihre Tätigkeit im Jahr 2018 erteilt worden. Hier stelle sich zunächst die Frage, für welche Tätigkeit eine Entlastung erteilt worden sei. Die Auslegung ergebe, dass den Verwaltungsbeiräten Entlastung insbesondere für ihre Tätigkeit bei der Kassenprüfung in Zusammenhang mit der vom Verwalter unter dem Druckdatum 22.5.2019 erstellten Jahresabrechnung für das Geschäftsjahr 2018 erteilt worden sei, unabhängig davon, ob die Kassenprüfungstätigkeit hierzu im Jahr 2018 und/oder im Jahr 2019 erbracht worden sei.

Weiter stelle sich die Frage, was K den Verwaltungsbeiräten eigentlich vorwerfe. Dies sei aber nicht zu erkennen. Die mehrseitige Klagebegründung des K äußere sich zwar über Mängel der Jahresabrechnung. Es fehle aber an der Darstellung einer konkreten Pflichtverletzung der Verwaltungsbeiräte, zumal sich deren Prüftätigkeit auf die Kassenprüfung beschränkt habe. Da die Aufgaben eines Verwalters und der Verwaltungsbeiräte in Bezug auf eine Jahresabrechnung nicht deckungsgleich, sondern unterschiedlich seien, folge aus der im Fall erstinstanzlich für ungültig erklärten Jahresabrechnung nicht automatisch die zu versagende Entlastung für die Verwaltungsbeiräte.

Zwar sei nach BGH (Urteil v. 4.12.2009, V ZR 44/09, Rn. 19) eine Entlastung der Verwaltungsbeiräte nicht ordnungsmäßig, wenn die von diesen geprüfte Jahresabrechnung fehlerhaft sei und geändert werden müsse. Das Urteil befasse sich aber weder mit einer Darstellung der unterschiedlichen Stellung von Verwalter und Verwaltungsbeiräten und den ihnen obliegenden unterschiedlichen Pflichten, noch werde in ihm eine konkrete Pflichtverletzung der Beiratsmitglieder festgestellt. So sei es auch in früheren oder späteren BGH-Entscheidungen gewesen.

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