Die Verwaltungsbeiräte haben den Verwalter zu unterstützen. Ob und inwieweit der Verwalter die Unterstützung bei der Durchführung seiner gesetzlichen und ihm von den Wohnungseigentümern anvertrauten Aufgaben nutzt, eine Hilfe sucht und diese auch annimmt, ist eine Frage des Einzelfalls. In einem Misstrauen der Verwaltungsbeiräte gegenüber dem Verwalter kann ein Grund für die Abberufung des Verwalters und die fristlose Kündigung des Verwaltervertrags liegen. Um zu prüfen, ob dem so ist, bedarf es einer Interessenabwägung.

 
Hinweis

Verwaltungsbeirat hat Zerwürfnis herbeigeführt

Hat der Verwaltungsbeirat das Zerwürfnis in vorwerfbarer Weise herbeigeführt, liegt grundsätzlich kein Grund für die Abberufung des Verwalters und die Kündigung des Verwaltervertrags vor. Umgekehrt steht es dem Verwalter nicht zu, sich über die Arbeitsweise des Verwaltungsbeirats und seiner Mitglieder negativ zu äußern oder etwa dessen Abwahl zu betreiben. Eine Tätigkeit des Verwalters, die auf eine Kritik an den Verwaltungsbeiräten und ihre Abwahl gerichtet ist, stellt daher einen Grund für dessen Abberufung und die Kündigung des Verwaltervertrags dar.

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