Seit Inkrafttreten des WEMoG am 1.12.2020 sieht das Wohnungseigentumsgesetz nur noch eine einfach-mehrheitliche Beschlussfassung in der Wohnungseigentümerversammlung vor. Einzige Ausnahme bildet § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WEG für die Rechtsfolgenseite einer Kostenbelastung aller Wohnungseigentümer bei Maßnahmen baulicher Veränderung.

  • Es können alle Maßnahmen der baulichen Veränderung mit der (einfachen) Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
  • Auch die Entziehung des Wohnungseigentums muss nicht mehr mit absoluter Mehrheit beschlossen werden. Auch hier genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
  • Entsprechendes gilt für Kostenverteilungsänderungen bei Erhaltungsmaßnahmen und solchen der baulichen Veränderung.
  • Mit Blick auf die Erhaltungsmaßnahmen der Instandhaltung und Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums, können die Wohnungseigentümer nunmehr auch dauerhafte Kostenverteilungsregelungen einfach-mehrheitlich beschließen.

Jede Wohnungseigentümerversammlung ist beschlussfähig

Von besonderer weiterer Bedeutung ist, dass seit Inkrafttreten des WEMoG kein Beschlussfähigkeitsquorum mehr existiert. Jede Wohnungseigentümerversammlung ist also beschlussfähig, auch wenn lediglich nur ein Wohnungseigentümer anwesend oder vertreten ist. Die Abstimmung erfolgt nach dem in der jeweiligen Eigentümergemeinschaft geltenden Stimmprinzip, also entweder nach dem gesetzlichen Kopfprinzip des § 25 Abs. 2 WEG oder einem abweichend hiervon vereinbarten Stimmprinzip, etwa nach Miteigentumsanteilen oder Objekten.

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