Ein einstimmiger Beschluss liegt vor, wenn alle in der Wohnungseigentümerversammlung anwesenden und vertretenen Wohnungseigentümer dem Beschlussantrag zugestimmt haben. Das Wohnungseigentumsgesetz sieht eine einstimmige Beschlussfassung nicht vor. Allerdings kann vereinbart werden, dass (bestimmte) Beschlüsse der Einstimmigkeit bedürfen. Eine solche Regelung ist dann aber so auszulegen, dass es der Einstimmigkeit der in der Versammlung anwesenden bzw. vertretenen Wohnungseigentümer bedarf und nicht einer Allstimmigkeit im Sinne einer Zustimmung sämtlicher im Grundbuch eingetragener Wohnungseigentümer.

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