Wird eine Person als Verwalter abbestellt, muss sie die Verwaltungsunterlagen vollständig herausgeben. Der schlichte Vortrag, nicht mehr im Besitz der Unterlagen zu sein, ist nicht hinreichend. Der Verwalter muss eine entlastende Unmöglichkeit dartun, wenn feststeht, dass der Verwalter im Besitz der Unterlagen war.

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