2.1

Rechtsgrundlage der Erlaubnis

 

2.1.1

Jeder gewerbsmäßige Versteigerer bedarf zur Ausübung seines Gewerbes einer Erlaubnis. Auf diese besteht ein Rechtsanspruch, sofern keine Versagungsgründe vorliegen.

 

2.1.2

Die Erlaubnis nach § 34b Abs. 1 berechtigt den Versteigerer, fremde bewegliche Sachen, fremde Grundstücke oder fremde Rechte zu versteigern.

 

2.2

Erlaubnisverfahren

Das Erlaubnisverfahren dient der Prüfung der Zuverlässigkeit des Antragstellers. Unzuverlässig ist, wer nicht die Gewähr dafür bietet, daß er das Gewerbe ordnungsgemäß ausüben wird.

 

2.2.1

Erforderliche Unterlagen

 

2.2.1.1

Der Antrag soll die in der Anlage 1 aufgeführten Angaben und Unterlagen enthalten.

 

2.2.1.2

Antragsberechtigt und damit Adressaten der Erlaubnis sind natürliche und juristische Personen.

 

2.2.1.3

Der Antragsteller hat beizubringen:

 

a)

Führungszeugnis für Behörden gem. § 30 Abs. 5 BZRG und Auskunft aus dem Gewerbezentralregister.

 

b)

Auskunft über Einträge (gem. § 915 ZPO und § 26 Abs. 2 InsO) im Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts, in dessen Bezirk der Antragsteller in den letzten 3 Jahren einen Wohnsitz oder eine gewerbliche Niederlassung hatte.

 

2.2.2

Beteiligung anderer Stellen

 

2.2.2.1

Vor der Erteilung der Erlaubnis kann die Erlaubnisbehörde die Industrie- und Handelskammer zur Beurteilung der Geschäftsverhältnisse des Antragstellers hören.

 

2.2.2.2

In begründeten Einzelfällen kann ferner die Strafverfolgungsbehörde im Hinblick auf etwaige laufende Ermittlungsverfahren eingeschaltet werden.

 

2.3

Auf die Erteilung der Erlaubnis besteht ein Rechtsanspruch, wenn ein Versagungsgrund des § 34b Abs. 4 Nr. 1 und 2 nicht gegeben ist.

Im Rahmen des § 34b Abs. 4 sind die Zuverlässigkeit sowie die Vermögensverhältnisse des Antragstellers zu überprüfen. Liegt ein Versagungsgrund vor, so darf die Erlaubnis nicht erteilt werden.

 

2.4

Erteilung und Geltung der Erlaubnis

 

2.4.1

Umfang der Erlaubnis.

Die Erlaubnis erstreckt sich auf alle in § 34b Abs. 1 aufgezählte Tätigkeiten.

 

2.4.2

Auflagen.

Zum Schutz der Allgemeinheit und der Auftraggeber kann die Erlaubnis mit Auflagen verbunden werden (§ 34b Abs. 3 Satz 1). Die Ausübung des Gewerbes kann durch nachträgliche Beifügung, Änderung oder Ergänzung von Auflagen näher geregelt werden.

 

2.4.3

Bedingung, Widerrufsvorbehalt, Befristung.

Auflösende Bedingungen und Widerrufsvorbehalte dürfen der Erlaubnis nicht beigefügt werden. Sie kann befristet erteilt werden, wenn der Antragsteller dies beantragt.

 

2.4.4

Form der Erlaubnis.

Der Erlaubnisbescheid muß inhaltlich dem nachstehend abgedruckten Muster der Anlage 2 entsprechen.

 

2.4.5

Mitteilung.

Die örtliche Industrie- und Handelskammer ist von der Erlaubnismitteilung zu unterrichten.

 

2.5

Erlöschen der Erlaubnis

 

2.5.1

Die Erlaubnis erlischt - unbeschadet des § 46 GewO - mit dem Tode der natürlichen Person, dem Erlöschen der juristischen Person oder durch Verzicht.

 

2.5.2

Die Erlaubnis erlischt ferner durch Rücknahme oder Widerruf (§§ 48, 49 VwVfG).

 

2.5.2.1

Rücknahme- oder Widerrufsgründe

 

a)

Die Rücknahme oder der Widerruf der Erlaubnis nach § 34b Abs. 1 kann nur unter den Voraussetzungen der §§ 48, 49 VwVfG erfolgen.

 

b)

Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn der Versteigerer unzuverlässig geworden ist oder seine Vermögensverhältnisse nicht mehr geordnet sind. Unzuverlässig ist er, wenn Versagungsgründe nach § 34b Abs. 4 Nr. 1 GewO nach Erlaubniserteilung eingetreten sind. In ungeordneten Verhältnissen lebt der Versteigerer, wenn über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden oder er in das Schuldnerverzeichnis (§ 915 ZPO, § 26 Abs. 2 InsO) eingetragen ist (vgl. § 34b Abs. 4 Nr. 2).

 

c)

Die Erlaubnis kann auch dann widerrufen werden, wenn der Versteigerer mehrfach und nachhaltig gegen die ihm obliegenden Pflichten, insbesondere gegen die Vorschriften der Versteigerer-Verordnung, verstoßen hat.

 

2.5.2.2

Rücknahme- oder Widerrufsverfahren

 

a)

Vor der Rücknahme oder dem Widerruf ist der Betroffene zu hören; ferner soll die für den Sitz der Hauptniederlassung zuständige Industrie- und Handelskammer gehört werden.

 

b)

Diese ist von der Rücknahme oder dem Widerruf zu unterrichten, ferner die für die Entgegennahme der Anzeigen nach § 14 GewO über die Aufgabe des Betriebs und der Zweigniederlassungen zuständigen Behörden. Falls die Rücknahme- oder Widerrufsbehörde und die Erlaubnisbehörde nicht identisch sind, ist auch die Behörde, die die Erlaubnis erteilt hat, zu unterrichten.

 

2.5.3

Das Recht, die Erlaubnisurkunde zurückzufordern, ergibt sich aus § 52 VwVfG.

 

2.6

Mitteilungen an das Gewerbezentralregister

Vollziehbare und anfechtbare Entscheidungen, durch die eine Erlaubnis wegen Unzuverlässigkeit nach § 34b Abs. 4 Nr. 1 versagt oder nach §§ 48, 49 VwVfG zurückgenommen oder widerrufen worden sind, sind nach § 149 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a, § 151 Abs. 2 GewO ferner dem Gewerbezentralregister mitzuteilen. Richtet sich die Entscheidung gegen eine juristische Person, ist eine Mitteilung für diese und für den Vertretungsberechtigten der juristis...

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