3.1

Rechtsgrundlage und Bedeutung

 

3.1.1

Besonders sachkundige Versteigerer sind auf Antrag gem. § 34b Abs. 5 allgemein oder für bestimmte Arten von Versteigerungen vereidigen.

 

3.1.2

Die öffentliche Bestellung ist keine Berufszulassung, sondern eine besondere Qualifikation. Sie steht nicht im Ermessen der zuständigen Behörde und kann nicht vom Vorliegen eines Bedürfnisses abhängig gemacht werden. Der einzelne Antragsteller hat einen Rechtsanspruch auf öffentliche Bestellung, sofern besondere Sachkunde nachgewiesen wird.

 

3.1.3

Die nach § 34b Abs. 5 öffentlich bestellten und vereidigten Versteigerer sind im Rahmen der jeweiligen Bestellung u.a. befugt, die in den verschiedenen Gesetzen vorgesehenen öffentlichen Versteigerungen von beweglichen Sachen und Wertpapieren oder deren freihändigen Verkauf durchzuführen. Insbesondere handelt es sich dabei um den Pfandverkauf (§§ 1228ff. BGB, 368, 397, 441, 464, 475b, 623 HGB) und den Verkauf beweglicher Sachen nach den Vorschriften über den Pfandverkauf (§§ 731, 753, 1003, 2022, 2042 BGB, 371 HGB) sowie um den Verkauf beweglicher Sachen aufgrund besonderer gesetzlicher Ermächtigungen (§§ 383, 489, 966, 979, 1219 BGB, 373, 376, 379, 388, 391, 419, 471 HGB).

 

3.1.4

Die gewerberechtlichen Vorschriften für Versteigerer gelten auch für den öffentlich bestellten Versteigerer (vgl. jedoch § 12 Abs. 1 Satz 1 VerstV).

 

3.2

Antrag und Voraussetzungen

 

3.2.1

Nur natürliche Personen können öffentlich bestellt und vereidigt werden. Der Antrag einer juristischen Person (z. B. GmbH) muß als unzulässig zurückgewiesen werden.

 

3.2.2

Der Antrag muß deutlich zum Ausdruck bringen, ob eine allgemeine Bestellung oder eine Bestellung für eine bestimmte Art vonVersteigerungen angestrebt wird.

 

3.2.3

Der Antragsteller muß bereits die Erlaubnis nach § 34b Abs. 1 GewO besitzen.

 

3.2.4

Der Antragsteller muß über eine besondere Sachkunde verfügen. Darunter sind überdurchschnittliche Kenntnisse und Erfahrungen in den wichtigsten Sachbereichen (Teppiche, Pelze, Schmuck, Möbel, Kunst, Hausrat) und einschlägige Kenntnisse in den wichtigsten Rechtsbereichen (Gewerberecht, VerstV, BGB und HGB) erforderlich.

 

3.2.5

Zur Überprüfung dieser besonderen Sachkunde kann der Bewerber einem neutralen und fachkundigen Gremium, beispielsweise dem Fachgremium bei der IHK Bonn vorgestellt werden, das nach Prüfung an Objekten und in einem schriftlichen Verfahren ein Votum zum Vorliegen der besonderen Sachkunde abgibt.

 

3.2.6

Beantragt der Versteigerer die öffentliche Bestellung für eine bestimmte Art von Versteigerungen (z.B. Kunst, Antiquitäten u.ä.), muß hierfür ein Bedarf bestehen, die für diesen Bereich überdurchschnittlichen Fach- und Branchenkenntnisse sind nachzuweisen. Die Überprüfung gem. 3.2.5 ist auch hier geboten.

 

3.2.7

Im übrigen soll sich der Bewerber in mehrjähriger (nicht nur gelegentlicher) einwandfreier Ausübung des Versteigerergewerbes als besonders vertrauenswürdig erwiesen haben.

 

3.2.8

Vor jeder öffentlichen Bestellung hat die Behörde die zuständige Industrieund Handelskammer zu hören und den Betrieb des Versteigerers eingehend zu überprüfen.

 

3.3

Bestellung, Eid, Veröffentlichung

 

3.3.1

Die öffentliche Bestellung gilt für das gesamte Bundesgebiet.

 

3.3.2

Die Bestellung kann befristet und unter Bedingungen oder Auflagen erteilt werden.

 

3.3.3

Die öffentliche Bestellung erfolgt durch Überreichung einer besonderen Urkunde nach dem Muster der Anlage 3 und durch gleichzeitige Beeidigung.

 

3.3.4

Der Eid hat folgenden Wortlaut: "Ich schwöre, daß ich meine Aufgaben als öffentlich bestellter Versteigerer gewissenhaft und unparteiisch erfüllen werde, so wahr mir Gott helfe".

 

3.3.5

Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden. Er wird durch Nachsprechen der Eidesformel geleistet. Dabei soll der Schwörende die rechte Hand erheben.

 

3.3.6

Über die Bestellung und Vereidigung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die der Versteigerer zu unterschreiben hat.

 

3.3.7

Die öffentliche Bestellung und Vereidigung ist in geeigneter Weise öffentlich bekanntzumachen. Die Industrie- und Handelskammer ist von der öffentlichen Bestellung zu unterrichten.

 

3.4

Rücknahme, Widerruf und Erlöschen

 

3.4.1

Rücknahme und Widerruf der öffentlichen Bestellung richten sich nach §§ 48, 49 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes.

 

3.4.2

Wird die öffentliche Bestellung rechtswirksam zurückgenommen oder widerrufen, bleibt die Erlaubnis nach § 34b Abs. 1 GewO hiervon unberührt. Jedoch können die Gründe, die zur Rücknahme oder zum Widerruf der Bestellung geführt haben, auch eine Rücknahme oder einen Widerruf der Erlaubnis rechtfertigen.

 

3.4.3

Die öffentliche Bestellung kann widerrufen werden, wenn Gründe vorliegen, die auch den Widerruf der Erlaubnis rechtfertigen würden (vgl. 2.5.2.1), wenn die besondere Sachkunde nicht mehr vorhanden ist oder wenn der Versteigerer mehrfach und nachhaltig gegen die ihm als Versteigerer obliegenden Pflichten verstoßen hat. Zuvor ist die Industrie- und Handelskammer zu hören.

 

3.4.4

Nach der Rü...

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