Scheidet ein Ersatzanspruch nach den in den Abschn. 1.1 bis 1.4 genannten Vorschriften aus, so kann der Mieter unter Umständen einen Anspruch aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung geltend machen, wenn durch diese Maßnahme der Verkehrswert des Grundstücks erhöht worden ist oder wenn der Vermieter die verbesserte Sache vorzeitig zurückerhält und sie zu einer höheren Miete weitervermieten kann. Zu prüfen ist auch, ob der Mieter nicht auf sein Wegnahmerecht verwiesen werden kann.

 
Achtung

Höhe des Anspruchs

Die Höhe des Bereicherungsausgleichs ist allerdings nicht identisch mit der Höhe der Aufwendungen des Mieters. Es kommt darauf an, ob der Verkehrswert des Grundstücks (der Wohnung) durch die Aufwendungen erhöht worden ist. Dies muss im Einzelfall durch einen Vergleich der jeweiligen Verkaufswerte des Mietobjekts ermittelt werden.[1]

Höhere Miete für den Vermieter

Kann der Vermieter durch die Verbesserungsmaßnahmen eine höhere Miete erzielen, so ist die Bereicherung hierin zu sehen.[2] Der Bereicherungsausgleich ist dann in monatlichen Raten entsprechend den höheren Mieteinnahmen zu bezahlen. Ein signifikanter Unterschied wird sich hierbei nur bei umfangreicheren Maßnahmen ergeben.

Vergütung kleiner Reparaturarbeiten

Kleinere Reparaturarbeiten, die vorgenommen worden sind, ohne dass die Voraussetzungen des § 536a Abs. 2 BGB vorliegen, führen in aller Regel auch nicht zu einem Bereicherungsausgleich. In der instanzgerichtlichen Rechtsprechung wird allerdings häufig die Ansicht vertreten, dass der Vermieter verpflichtet sei, dem Mieter die Reparaturkosten nach Bereicherungsgrundsätzen zu ersetzen.[3]

[1] BGH, NJW-RR 1993 S. 522 = WuM 1994 S. 201.
[3] So AG Stuttgart-Bad Cannstadt, WuM 1990 S. 206 betr. Reparatur am Wasserboiler; LG Berlin, GE 1991 S. 47 betr. Ersatzbeschaffungskosten für einen defekten Gasherd; LG Berlin, WuM 1989 S. 15 betr. Heizungsreparatur.

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