Hat der Mieter das Mietobjekt repariert, saniert, ausgebaut, umgebaut oder modernisiert, so ist zunächst zu fragen, ob über die Kostenerstattungspflicht eine vertragliche Regelung getroffen worden ist. Vertragliche Vereinbarungen gehen den gesetzlichen Verwendungsersatzansprüchen vor.[1]

Für die Annahme einer vertraglichen Vereinbarung genügt es nicht, wenn sich die Parteien lediglich darüber geeinigt haben, dass die Arbeiten vergütet werden sollen.

 
Achtung

Höhe der Vergütung

Erforderlich ist außerdem, dass eine Einigung über die Höhe der Vergütung erzielt worden ist. Notwendig, aber auch ausreichend ist insoweit, wenn die Berechnungsgrundsätze feststehen, sodass die Vergütung durch das Gericht bestimmt werden kann.[2]

Völlig unzureichend ist es, wenn die Festsetzung der Vergütung dem Gericht überlassen werden soll. Lässt sich eine hinreichend konkrete Vereinbarung nicht feststellen, so muss auf die gesetzlichen Anspruchsgrundlagen zurückgegriffen werden.

[1] OLG Frankfurt, ZMR 1986 S. 358.
[2] BGH, NJW-RR 1990 S. 270 = WuM 1990 S. 140 = ZMR 1990 S. 170.

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