Diese Maßnahmen gehören in der Regel zu den Aufwendungen nach § 539 BGB.[1] Eine Erstattungspflicht wird insbesondere dann scheitern, wenn Art und Umfang der Arbeiten, die Auswahl der Materialien und die Gestaltung primär durch die Geschmacksvorstellungen des Mieters bestimmt worden sind.[2] Umgekehrt ist eine Erstattungspflicht zu bejahen, wenn der Mieter seine Wohnung mit Einwilligung des Vermieters dem Standard der übrigen Wohnungen anpasst.[3]
Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen