Entscheidungsstichwort (Thema)

Bauliche Veränderungen durch den Mieter. Kostentragungspflicht und Verwendungsersatz durch den Vermieter

 

Orientierungssatz

1. Wenn der Mieter, ohne dazu von dem Vermieter dazu veranlaßt worden zu sein, umfangreiche Umbau- und Erweiterungsmaßnahmen in der Wohnung vornimmt (hier: Verputzen von Wänden, Sanitärinstallation, Deckenabhängungen und Holzverkleidungen), so kann eine Verpflichtung des Vermieters zur Kostenübernahme nicht aus dessen Duldungserklärung "der Mieter kann in der Wohnung machen, was er will" gefolgert werden.

2. Wenn der Mieter ohne klare Absprachen mit dem Vermieter bauliche Maßnahmen durchführt, handelt er auf eigenes Risiko.

3. Ein Verwendungsersatzanspruch nach BGB § 547 Abs 2 ist insbesondere aus der Erwägung heraus abzulehnen, daß der Mieter regelmäßig Verbesserungen in der Wohnung nur im eigenen Interesse und zu eigenen Zwecken durchführt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Veränderungen (wie hier: Deckenabhängung und Holzverkleidung) primär durch die Geschmacksvorstellungen des Mieters beeinflußt sind.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1736028

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