Diese Maßnahmen gehören in der Regel zu den Aufwendungen nach § 539 BGB.[1] Eine Erstattungspflicht wird insbesondere dann scheitern, wenn Art und Umfang der Arbeiten, die Auswahl der Materialien und die Gestaltung primär durch die Geschmacksvorstellungen des Mieters bestimmt worden sind.[2] Umgekehrt ist eine Erstattungspflicht zu bejahen, wenn der Mieter seine Wohnung mit Einwilligung des Vermieters dem Standard der übrigen Wohnungen anpasst.[3]

[1] LG Aachen, DWW 1989 S. 136 betr. Verputzen von Wänden, Sanitärinstallationen, Deckenabhängungen und Holzverkleidungen; AG Homburg, WuM 1991 S. 348 betr. Rasenteppich auf dem Balkon, Bodenerneuerung, Spiegelwand im Bad.
[2] LG Aachen, a. a. O..
[3] LG Berlin, GE 1986 S. 501 betr. Einbau einer Nachtstromspeicherheizung.

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