Durch das Mietrechtsreformgesetz neu geregelt ist das Recht des Mieters zur Minderung bei vorbehaltloser Zahlung der Miete. Bisher ging die Rechtsprechung in analoger Anwendung des § 536b BGB davon aus, dass der Minderungsanspruch bei längerer Zahlung verwirkt. Nunmehr ist in § 536c Abs. 2 Satz 2 BGB geregelt, dass dann, soweit der Vermieter infolge der Unterlassung der Anzeige des Mangels nicht Abhilfe schaffen konnte, der Mieter nicht berechtigt ist, die Miete zu mindern. Zeigt er den Mangel an, lebt das Minderungsrecht wieder auf.

 
Hinweis

Lange vorbehaltlose Zahlung der Miete

Nur wenn der Mieter über einen sehr langen Zeitraum hinweg die volle Miete bezahlt, kann sich der Vermieter auf Verwirkung berufen[1]

Ob die Rechtsprechung bei Geschäftsraummietverhältnissen geringere Anforderungen an die Verwirkung stellt, bleibt abzuwarten.[2]

[1] So BGH, Urteil v. 16.7.2003, VIII ZR 274/02, WuM 2003 S. 440, 442.
[2] Vgl. BGH, Urteil v. 26.2.2003, XII ZR 66/01, NZM 2003 S. 355; s. hierzu auch "Kenntnis von Mängeln".

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