Ein häufiger Sachverhalt: Der Mieter vermietet einen Teil der Wohnung an einen Untermieter. Endet das Hauptmietverhältnis zwischen dem Eigentümer und dem Mieter z. B. weil der Eigentümer wegen Eigenbedarfs gekündigt hat oder der Hauptmieter verstorben ist, ist auch der Untermieter zur Räumung und Herausgabe der untervermieteten Räume verpflichtet. Tut er dies nicht, muss der Eigentümer den Rechtsweg beschreiten und den Untermieter auf Räumung verklagen. In solchen Räumungsverfahren gewähren Gerichte häufig großzügige Räumungsfristen. Dies hat zur Folge, dass der Eigentümer theoretisch zwar den nicht untervermieteten Teil der Wohnung wieder vermieten könnte; praktisch aber an der Vermietung der ganzen Wohnung gehindert ist.

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