Entscheidungsstichwort (Thema)

Ausländerrecht (Abschiebungsschutz). Antrag nach § 123 VwGO

 

Nachgehend

Bayerischer VGH (Beschluss vom 08.05.2001; Aktenzeichen 10 ZE 01.1041)

 

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf 4.000,– DM festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Der Antragsteller ist Staatsangehöriger von Nigeria und lebt nach eigenen Angaben seit Juli 1994 in Deutschland, wo er unter Angabe eines falschen Namens und einer falschen Staatsangehörigkeit Asyl beantragte. Der Asylantrag wurde rechtskräftig abgelehnt (Beschluß des BayVGH vom 09.01.1996). Mit Schriftsatz vom 16.03.2000 beantragte die bevollmächtigte Rechtsanwältin des Antragstellers die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis gem. § 30 AuslG, hilfsweise Abschiebungsschutz gem. § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 8 EMRK. Der Antragsteller sei Vater des am 12.08.1995 geborenen Kindes …. Die Vaterschaft sei durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts Essen vom 09.12.1999 festgestellt worden. Der Antragsteller habe vor der Geburt des Kindes im Jahre 1994 mit der Mutter zusammengelebt, sei jedoch im Rahmen des Asylverfahrens verpflichtet worden, das Land (Nordrhein-Westfalen) zu verlassen. Vor einigen Monaten habe er nach seiner Rückkehr Kontakt zu der Kindesmutter aufgenommen und seinen Sohn besucht. Es habe sich spontan ein sehr guter und herzlicher Kontakt eingestellt. Im Interesse des Schutzes der Beziehung von Vater und Sohn sei erforderlich, dem Antragsteller die beantragte Aufenthaltsgenehmigung zu gewähren.

Mit Bescheid vom 02.02.2001 lehnte das Landratsamt … den Antrag ab. Die Voraussetzungen für die Gewährung von Abschiebeschutz nach § 53 Abs. 4 AuslG lägen nicht vor, da diese Vorschrift sich nur auf zielstaatsbezogene Abschiebehindernisse beziehe. Da keine familiäre Lebensgemeinschaft zwischen dem Antragsteller und seinem Kind im Bundesgebiet gelebt werde, lägen auch die Voraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AuslG nicht vor. Im übrigen stehe der besondere Versagungsgrund des § 8 Abs. 1 Nr. 1 AuslG (Einreise ohne erforderliches Visum) entgegen. Die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis sei ebenfalls nicht möglich, Duldungsgründe lägen nicht vor, da der freiwilligen Ausreise des Antragstellers keine Hindernisse entgegenstünden, die er nicht selbst zu vertreten habe. Er besäße auch tatsächlich keine Duldung. Eine Duldung scheitere daran, daß der Antragsteller derzeit keinerlei familiäre Beziehungen zu seinem Kind unterhalte oder zur Kindesmutter. Es bestehe weder eine Lebens-, Beistands- oder Begegnungsgemeinschaft. Die Kindesmutter wünsche keinerlei Beziehung mehr zum Antragsteller und wende sich auch gegen ein Umgangsrecht des Vaters. Bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag könnten noch Monate und Jahre vergehen. Gegen eine Duldung aus humanitären bzw. dringenden persönlichen Gründen sprächen der Mißbrauch des Asylrechts, falsche Angaben gegenüber den Behörden, Verhinderung der rechtlich möglichen Abschiebung, jahrelanger illegaler Aufenthalt sowie der Umstand, daß Vaterschaft und Unterhalt erst eingeklagt werden mußten. Damit überwiege das öffentliche Interesse an einer raschen Aufenthaltsbeendigung das private Interesse des Antragstellers an einem weiteren Verbleib in Deutschland.

Mit Schriftsatz vom 06.03.2001 erhob die bevollmächtigte Rechtsanwältin des Antragstellers Klage zum Verwaltungsgericht Bayreuth und beantragte gleichzeitig,

im Wege der einstweiligen Anordnung zu beschließen, daß zugunsten des Antragstellers Abschiebungshindernisse gem. § 53 Abs. 4 AuslG in Verbindung mit Art. 8 EMRK vorliegen und dem Antragsgegner die Abschiebung des Antragstellers nach Nigeria zu untersagen.

Zur Begründung wiederholte der Antragsteller im wesentlichen die bisherigen Ausführungen und ergänzte sie dahingehend, daß er sich seit seiner Haftentlassung im Januar 1997 bemühe, Kontakt zur Kindesmutter aufzunehmen. Dies sei nicht sofort gelungen, weil sie umgezogen gewesen sei. Nachdem er Anfang 1999 die Anschrift der Kindesmutter erfahren habe, sei er eingeladen worden, das Kind zu besuchen. Der Besuch sei sehr harmonisch abgelaufen. Entgegen der Vereinbarung, regelmäßige Besuche stattfinden zu lassen, habe die Mutter dem Antragsteller erneute Besuche verweigert. Sie habe sich darauf beschränkt, die Vaterschaft feststellen zu lassen und die Unterhaltsfestlegung zu veranlassen. Dem Antragsteller sei nichts lieber, als endlich ordnungsgemäß für sein Kind sorgen zu können. Daran sei er jedoch durch den fehlenden aufenthaltsrechtlichen Status gehindert. Beim Familiengericht Essen sei ein Antrag wegen Umgangsrechts gestellt worden, über den derzeit noch nicht entschieden sei. Bei einer Verhandlung am 14.03.2001 habe das Gericht angeordnet, ein Sachverständigengutachten gemäß Gerichtsbeschluß vom 18.12.2000 einzuholen zu der Frage, ob der Umgang des Antragstellers mit dem gemeinsamen Kind der dortigen Prozeßparteien dem Wohl des Kindes diene oder nicht.

Der Antr...

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge