Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die ihre Kosten selbst trägt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Der Kläger ist gemeinsam mit seiner Ehefrau Eigentümer eines in der Gruberzeile 20 in Berlin-Spandau mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks. Die Beigeladene ist Eigentümerin des Nachbargrundstücks Gruberzeile 18. In ihrem von Gebäuden und zur Straße hin von einer Mauer umgebenen Vorgarten befindet sich in der vorderen linken Grundstücksecke in einem Abstand von ca. einem Meter zur Rückseite der an der Grundstücksgrenze gelegenen Garage des Klägers eine ca. vierzig Jahre alte und ca. 15 m hohe Douglasie. Die Krone des annähernd gerade gewachsenen Baums setzt in etwa 7 m Höhe an und ist gleichmäßig nach allen Seiten ausgebildet. Die beiden Hauptwurzeln des Baums, der keine Anzeichen auf eine Erkrankung aufweist, sind auf der einen Seite parallel zum Grundstück des Klägers, auf der anderen Seite zur Straße hin ausgebildet. Die Zweige der Douglasie ragen teilweise über das Dach der klägerischen Garage. Der bezeichnete Baum hat einen Stammumfang von 123 cm in 1,30 m Höhe.

Mit Schreiben vom 8. November 2000 beantragte der Kläger beim Bezirksamt Spandau von Berlin die Genehmigung zur Entfernung der Douglasie. Zur Begründung trug er vor, es sei davon auszugehen, dass der sehr stark wachsende Baum seine endgültige Höhe noch nicht erreicht habe. Angesichts ihres Standorts in dem Innenhof der Beigeladenen stelle sie sich als gärtnerische Fehlplanung dar. Denn es sei damit zu rechnen, dass sein Haus und die Garage durch die starken Äste der Douglasie „unterminiert” und sich im Laufe der Zeit Risse in der Garagenwand bilden würden. Da es sich bei der Douglasie um ein Solitärgehölz handele, das dem Wind ausgesetzt sei, bestehe zudem die Gefahr, dass sie bei einem Sturm auf das Flachdach seines Hauses stürzen und der mächtige Wurzelballen dann die Garagenwand hochheben und zum Einsturz bringen könne. Der Schaden, der dadurch entstehen könnte, würde den Wert des Baums deutlich übersteigen, zumal zugleich mit dessen stetigem Wachstum der Wert des Grundstücks sinken würde. Wegen der beschriebenen gegenwärtigen Gefahren werde die Douglasie absehbar erhebliche wirtschaftliche Nachteile verursachen.

Mit Bescheid vom 11. Dezember 2000 lehnte das Bezirksamt Spandau von Berlin den Antrag des Klägers ab, weil die Douglasie gesund und erhaltenswürdig sei. Bei der durchgeführten äußerlichen Inaugenscheinnahme seien keine Anhaltspunkte für eine Verminderung der Stand- oder Bruchfestigkeit festgestellt worden. Auch sei die Nutzungsmöglichkeit des klägerischen Grundstücks nicht eingeschränkt. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger unter dem 16. Dezember 2000 Widerspruch ein. Zur Begründung berief er sich auf sein bisheriges Vorbringen und trug mit Schreiben vom 21. Dezember 2000 ergänzend vor, der Bescheid sei auf eine falsche Rechtsgrundlage gestützt worden. § 4 Abs. 1 Nr. 1 der Baumschutzverordnung – BaumSchVO – sei nicht einschlägig, da der Baum unstreitig nicht krank sei. Die bereits im Rahmen seines Antrags aufgeführten Gefahrenmomente sprächen in ihrer Gesamtheit gegen die Erhaltung der Douglasie. Der Staat dürfe ihm die mit der Douglasie verbundenen Gefahren nicht aufbürden. In einem weiteren Schreiben vom 2. Februar 2001 führte der Kläger gegenüber dem Bezirksamt Spandau von Berlin ergänzend aus, der angegriffene Bescheid lasse die in § 13 Abs. 2 der Ausführungsvorschriften zur Baumschutzverordnung – AV-BaumSchVO – vorgesehene Interessenabwägung vermissen. In Ergänzung zu seinem bisherigen Vortrag hätte in diese Abwägung auch eingestellt werden müssen, dass die Douglasie entgegen § 27 Nr. 1 a des Berliner NachbarrechtsgesetzesNachbG Bln – nicht in einem Mindestabstand von 3 m zum Nachbargrundstück gepflanzt worden sei. Im Übrigen stelle die Erhaltung des Eigentums ein wesentlich höheres Rechtsgut dar als der bescheidene ökologische Wert einer einzelnen Douglasie. Schließlich sei es unerheblich, dass der Baum derzeit gesund sei, weil es nicht um die Konservierung des bisherigen Zustands, sondern um die Beseitigung einer immer bedrohlicher werdenden Gefahr gehe.

Mit Bescheid vom 1. September 2001, dem Kläger am 14. September 2001 zugestellt, wies das Bezirksamt Spandau von Berlin den Widerspruch des Klägers zurück, weil die Voraussetzungen zur Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BaumSchVO nicht vorlägen. Zwar sei die Vitalität der Douglasie insgesamt etwas gemindert, weil sie erst ab einer Höhe von ca. 5 m durchgehend bekront sei. Dies stelle aber keine Gefährdung dar. Der Baum sei jedenfalls nicht krank und habe auch seine ökologischen Funktionen nicht weitgehend verloren. Er weise eine arttypische, symmetrisch ausgebildete Krone, Nadeln von normaler Größe und Farbe sowie eine charakteristische grauschwarze Schuppenborke auf. Sein leicht bogiger Schrägwuchs werde ab einer Höhe von ca. ...

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