Entscheidungsstichwort (Thema)

Nutzungsuntersagung

 

Leitsatz (amtlich)

Voraussetzung für den Erlass einer Nutzungsuntersagung ist auch nach Inkrafttreten der Saarländischen Landesbauordnung vom 18.02.2004 grundsätzlich nur die formelle Baurechtswidrigkeit der untersagten Nutzung.

 

Normenkette

VwGO § 80 Abs. 5, 2 Nr. 4, Abs. 3; LBO 1996 § 88 Abs. 2

 

Tenor

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

 

Gründe

Der Antragsteller wendet sich gegen eine baurechtliche Verfügung, mit der ihm unter Anordnung des Sofortvollzugs untersagt wurde, die auf dem Grundstück in der Gemarkung N., Flur …, Flurstück …/… vorhandene Halle für die Reparatur und Instandsetzung von Kraftfahrzeugen zu nutzen oder nutzen zu lassen, und mit der für den Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000 Euro angedroht und aufschiebend bedingt festgesetzt wurde.

Hinsichtlich der Zulässigkeit des Antrages bestehen keine Bedenken. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 15.02.2006 gegen die im Bescheid des Antragsgegners vom 23.01.2006 enthaltene Nutzungsuntersagung ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. VwGO statthaft, da insoweit gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO der Sofortvollzug angeordnet wurde.

Der Antrag hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Die vom Gericht zu treffende Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO richtet sich danach, ob ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der angegriffenen Verfügung schriftlich hinreichend begründet wurde (§ 80 Abs. 3 VwGO) und ob es gegenüber dem Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs schwerer wiegt (§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO). Im Rahmen der Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des Widerspruchs zu berücksichtigen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ist in der Regel abzulehnen, wenn der Rechtsbehelf nach dem derzeitigen Erkenntnisstand offensichtlich aussichtslos ist; umgekehrt überwiegt bei einer offensichtlichen Erfolgsaussicht des Widerspruchs das Aussetzungsinteresse des Antragstellers (vgl. Kopp, VwGO, 14. Aufl., § 80 Rz. 158).

Der vom Antragsgegner im Bescheid vom 23.01.2006 angeordnete Sofortvollzug genügt den in § 80 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 Nr. 4 VwGO geregelten formalen Anforderungen. In dem angefochtenen Bescheid ist in ausreichendem Maße begründet, warum ein besonderes öffentliches Interesse an einer sofortigen Vollziehung der Anordnung besteht. Der Antragsgegner hat das aus seiner Sicht bestehende besondere öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung der Verfügung ausreichend dargelegt, indem er mit Blick auf die formelle Widerrechtlichkeit der Nutzung das öffentliche Interesse an der sofortigen Stilllegung herausgestellt hat und darauf hinweist, dass der Antragsteller durch die rechtswidrige Aufnahme der nicht genehmigten Nutzung nicht einen Vorteil gegenüber einem rechtstreuen Bürger erlangen soll (vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 01.06.1990 – 1 W 39/90 – m.w.N., wonach in derartigen „typischen Interessenlagen” der Verweis auf die im „Normalfall” gebotene kurzfristig wirksame Unterbindung derartiger Gesetzesverstöße als ausreichend anzusehen ist; ebenso Beschluss der Kammer vom 20. September 2002 – 5 F 60/02 – und Beschluss der 2. Kammer vom 15.01.1996 – 2 F 146/95 – m.w.N.).

Die Durchsetzung der baurechtlichen Genehmigungspflicht wäre im Übrigen generell nur schwer möglich, wenn im Schutze der aufschiebenden Wirkung eine nach dem Willen des Gesetzgebers zulassungsbedürftige, aber unter Umgehung des Genehmigungserfordernisses bereits aufgenommene Nutzung baulicher Anlagen unter Umständen noch jahrelang aufrechterhalten würde (vgl. Beschluss der 2. Kammer vom 06.07.1995 – 2 F 86/95 – m.w.N.; Hessischer VGH, Beschluss vom 30.10.1995 – 3 TG 3115/95 – BRS 57 Nr. 255).

An dieser Rechtslage hat sich auch durch das Inkrafttreten der Landesbauordnung vom 18.02.2004 nichts geändert. Zwar ist nach der Neufassung der Landesbauordnung die Zahl der von der Genehmigungspflicht freigestellten Vorhaben deutlich gestiegen, gleichwohl ändert sich nichts daran, dass bei genehmigungsbedürftigen Vorhaben die Genehmigungspflicht durch den Erlass einer Nutzungsuntersagung durchgesetzt werden kann. Dies wird insbesondere auch dadurch deutlich, dass der Wortlaut des § 82 Abs. 2 LBO 2004 exakt dem des § 88 Abs. 2 LBO 1996 entspricht.

Unter Berücksichtigung der eingeschränkten Erkenntnismöglichkeiten des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens ist davon auszugehen, dass der Widerspruch des Antragstellers vom 15.02.2006 gegen die Nutzungsuntersagung keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Kammer hält den angegriffenen Bescheid des Antragsgegners vom 23.01.2006 für offensichtlich rechtmäßig.

Nach der ständigen Rechtsprechung der saarländischen Verwaltungsgerichte (grundlegend: OVG des Saarlandes, Urteil vom 09.03.1984 – 2 R 175/82 –, BRS 42 Nr. 227 = NVwZ 1985, 122 = DÖV 1985, 247 ...

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