Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtmäßigkeit eines Rückforderungs- u. Leistungsbescheides. Lastenausgleichverfahren
Normenkette
VwGO § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3, Abs. 4 S. 3, Abs. 5 S. 1; LAG §§ 250, 326, 333, 334 Abs. 3 S. 1, § 336 Abs. 1, § 340 Abs. 2-3, § 342 Abs. 3, 7, § 349
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Gründe
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, den das Gericht bei sachgerechter Auslegung als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des gegen den Rückforderungs- und Leistungsbescheid der Antragsgegnerin eingelegten Rechtsbehelfs – nämlich der Beschwerde nach § 336 Abs. 1 LAG – versteht, ist zwar zulässig, aber unbegründet.
Entfällt wie hier aufgrund bundesgesetzlicher Regelung – § 340 Abs. 2 LAG – die aufschiebende Wirkung des eingelegten Rechtsbehelfs, kann das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung dieses Rechtsbehelfs anordnen (§ 333 LAG i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 5 Satz 1 VwGO). Entsprechend § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO i.V.m. § 340 Abs. 3 LAG setzt dies voraus, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder die Vollziehung für den Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Rückforderungs- und Leistungsbescheids der Antragsgegnerin vom 01.10.2008 bestehen allerdings nicht.
Dem angefochtenen Bescheid, mit dem von dem Antragsteller ein Betrag von 729,41 Euro Hauptentschädigung zurückgefordert wird, ist folgende Begründung beigefügt:
“Begründung zu Nr. 7:
Das Ausgleichsamt der Landeshauptstadt Saarbrücken ist gemäß § 326 des Lastenausgleichsgesetzes (LAG) in Verbindung mit den derzeit gültigen Weisungen des Präsidenten des Bundesausgleichsamtes für die Erteilung des Rückforderungs- und Leistungsbescheides zuständig. Die Rückforderungsfrist nach § 349 Abs. 5 Satz 3 LAG ist eingehalten.
Mit dem Zusammenbruch der ehemaligen Ostblockstaaten wurde – und wird noch – im Lastenausgleich entschädigtes Vermögen in großem Umfang zurückgegeben oder nach den jeweiligen Landesvorschriften entschädigt. Diese Vermögensrückgaben und Entschädigungen sind gemäß § 342 Abs. 7 LAG Leistungen, die den nach den Vorschriften des FG/LAG festgestellten und entschädigten Schaden nachträglich ganz oder teilweise ausgleichen. Nach § 342 Abs. 3 LAG sind Schadensausgleichsleistungen durch Rückforderung der gewährten Lastenausgleichsentschädigungen nach Maßgabe des § 349 LAG zu berücksichtigen. Gemäß § 349 Abs. 1 Satz 1 LAG sind in den Schadensausgleichsfällen des § 342 Abs. 3 LAG die zuviel gewährten Ausgleichsleistungen nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 zurückzufordern. Diese Vorschrift ist zwingend. Die Gewährung von Vertrauensschutz bezüglich der gewährten Lastenausgleichsleistungen oder die Ausübung eines Ermessens hinsichtlich der Rückforderung sind somit ausgeschlossen. Die Erteilung von Entschädigungsscheinen aufgrund der ungarischen Entschädigungsgesetze stellt einen Schadensausgleich – Surrogat für das geschädigte Vermögen – dar.
Bei den Entschädigungsscheinen handelt es sich um eine sonstige Schadensausgleichsleistung in Geld oder geldeswert im Sinne von § 349 Abs. 3 Satz 5 LAG. Der Schadensausgleich erfolgt in diesen Fällen grundsätzlich mit der Ausgabe des Entschädigungsscheines. Dabei ist der im Entschädigungszertifikat festgesetzte Forint-Betrag mit dem Devisenkurs im Zeitpunkt der Zertifikatsausgabe in Euro umzurechnen und schadensmindern auf das einzelne Schadensobjekt bezogen vom ebenfalls in EUR umgerechneten Schadensbetrag abzuziehen.
Berechnung des Schadensausgleichs:
Der Entschädigungsschein wurde am 17.01.1994 ausgestellt und ausgehändigt. Zu diesem Zeitpunkt ist der Schadensausgleich eingetreten. Der Devisenkurs betrug zu diesem Zeitpunkt 1 DM = 58,18 Forint. 83000 Forint = 1.426,61 DM = 729,41 EUR Schadensausgleich.
Die Rückforderung richtet sich gemäß § 349 Abs. 5 LAG gegen den Empfänger von Ausgleichsleistungen, deren Erben oder weitere Erben, soweit diese oder deren Rechtsnachfolger die Schadensausgleichsleistungen erlangt haben.
Zur Ermittlung des Rückforderungsbetrages ist gemäß § 349 Abs. 2 LAG der Endgrundbetrag der Hauptentschädigung zu berechnen, der sich ohne Berücksichtigung des Schadens, soweit er ausgeglichen ist, ergeben würde.
Übersteigt der tatsächlich zuerkannte und erfüllte Endgrundbetrag der Hauptentschädigung den neu gemäß § 349 Abs. 2 LAG berechneten Endgrundbetrag, ist nach § 349 Abs. 4 S. 1 LAG der übersteigende Grundbetrag zuzüglich des nach Satz 3 berechneten Zinszuschlages zurückzufordern. Danach ist für die Berechnung des zurückzufordernden Zinszuschlages der für die erstmalige Erfüllung von Hauptentschädigung für das betroffene Wirtschaftsgut angewandte Vomhundertsatz maßgebend, der dem Zinszuschlag im Sinne des § 250 Abs. 3 LAG zugrunde gelegt wurde. Der Mehrgrundbetrag (§ 250 Abs. 6 LAG) bleibt bei der Berechnung des zurückzufordernden Zinszuschlages...