Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Anwendbarkeit des § 28 Abs. 4 Satz 2 FeV in der seit dem 19.1.2009 geltenden Fassung statt bzw. neben § 3 Abs. 1 StVG und § 46 Abs. 1 FeV im Falle der Neuerteilung einer EU-Fahrerlaubnis während des Laufs einer im Inland gegen den Führerscheininhaber verhängten Sperrfrist zur Neuerteilung einer Fahrerlaubnis
Normenkette
VwGO § 80; StGB § 69a Abs. 5 S. 1; StVG § 3 Abs. 1; FeV § 28 Abs. 4 S. 2, § 46 Abs. 1
Nachgehend
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Streitwert wird auf 2.500,– EUR festgesetzt.
Gründe
Der Antragsteller wendet sich mit seinem Antrag im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 15.4.2009, durch welchen ihm mit sofortiger Wirkung das Recht aberkannt wurde, von seiner in der Tschechischen Republik erworbenen Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen und ihm des Weiteren aufgegeben wurde, den betreffenden Führerschein innerhalb einer Woche nach Zustellung der Verfügung zur Eintragung des Aberkennungsvermerkes beim Antragsgegner vorzulegen.
Der diesbezüglich gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung des (rechtzeitig eingelegten) Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners wiederherzustellen, ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig.
Der Antrag hat indes in der Sache keinen Erfolg.
Zunächst ist festzustellen, dass der Antragsgegner die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Maßnahme den formalen Anforderungen gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügend damit begründet hat, dass ein überwiegendes öffentliches Interesse daran bestehe, den wegen zahlreicher Verstöße gegen straßenverkehrsrechtliche Vorschriften als Kraftfahrer ungeeigneten Antragsteller schnellstmöglich von der Teilnahme am Straßenverkehr auszuschließen bzw. zum Schutz der andernfalls gefährdeten übrigen Verkehrsteilnehmer zu vermeiden, dass der Antragsteller trotz seiner fehlenden Eignung wegen der aufschiebenden Wirkung von ihm eingelegter Rechtsbehelfe weiterhin am Straßenverkehr teilnehmen dürfe. Diese, auf die typische Interessenlage abstellende Begründung genügt den Anforderungen, weil es in Fällen der vorliegenden Art um die Abwehr von Gefahren für typische Gemeinschaftsgüter, nämlich die Ordnung und Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs, geht und daher das besondere öffentliche Vollzugsinteresse im Regelfall – wie hier – mit dem Interesse am Erlass des Verwaltungsaktes zusammenfällt.
So das OVG des Saarlandes in seinem Beschluss vom 7.5.2008, 2 B 187/08 (VG-Az.: 10 L 24/08); vgl. ferner etwa die Beschlüsse der Kammer vom 14.12.2007, 10 L 1701/07, 29.7.2008, 10 L 455/08 sowie 3.11.2008, 10 L 859/08
Die somit gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO durch das Gericht vorzunehmende Abwägung der widerstreitenden Interessen führt zu dem Ergebnis, dass das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angegriffenen Verfügung das Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiegt, weil dessen Widerspruch aller Voraussicht nach keinen Erfolg haben wird.
Als Rechtsgrundlage für die Entscheidung des Antragsgegners, dem Antragsteller das Recht abzuerkennen, mit seiner tschechischen Fahrerlaubnis in Deutschland Kraftfahrzeuge zu führen, weil der Antragsteller diese während des Laufs einer inländischen Sperrfrist für den Neuerwerb einer Fahrerlaubnis erworben habe, kamen schon für die Rechtslage vor dem 19.1.2009 sowohl die im angefochtenen Bescheid genannten Vorschriften des § 3 Abs. 1 StVG und § 46 Abs. 1 FeV
vgl. dazu etwa den Beschluss der Kammer vom 5.11.2008,10 L 1422/08
als auch § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV a. F. in europarechtskonformer Auslegung in Betracht.
So die Kammer in ihren Urteilen vom 29.10.2008, 10 K 573/07 und vom 17.12.2008, 10 K 481/08
Zum hier maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheides galt zudem bereits der durch die Dritte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnisverordnung vom 7.1.2009 (BGBl. I S. 29) mit Wirkung zum 19.1.2009 geänderte § 28 FeV (n. F.), welcher in seinem Absatz 1 Satz 1 den Grundsatz der Gültigkeit von EU- oder EWR-Fahrerlaubnissen vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 normiert. Dabei bestimmt § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV n. F., wie schon zuvor, dass dieser Grundsatz u. a. nicht gilt für Inhaber einer entsprechenden Fahrerlaubnis, denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist. Diese Vorschrift ist in Ansehung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs
Urteil vom 29.4.2004, C/476/01, DAR 2004, 333; Beschluss vom 6.4.2006, C-227/05, ZfSch 2006, 416; Beschluss vom 28.9.2006, C-340/05, DAR 2007, 77; Urteil vom 26.6.2008, C-329/06; Urteil vom 26.6.2008, C-334/06, NJW 2008, 2403; Urteil vom 26.6.2008, C-335/06; Urteil vom 26.6.2008, C-336/06; Urteil vom 3.7.2...