Entscheidungsstichwort (Thema)
Beschränkung der Beihilfefähigkeit eines Arzneimittels auf einen Festbetrag (hier: SORTIS). Keine Belehrungspflicht des Dienstherrn zu Vorschriften, deren Kenntnis vom Beamten vorausgesetzt wird
Normenkette
GG Art. 3 Abs. 1, Art. 33 Abs. 5; BBG § 79; SBG § 98; BhVO § 5 Abs. 1 Nr. 6 S. 2 Hs. 1
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar; der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ersichtlichen Kostenschuld abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Der am … 1942 geborene, als Finanzbeamter mit einem Bemessungssatz von 50 vom Hundert beihilfeberechtigte Kläger beantragte am 22.06.2007 (Eingangsdatum) beim Beklagten die Gewährung einer Beihilfe unter anderem zu den Aufwendungen für das ihm ärztlich verordnete Medikament SORTIS 20 mg Filmtabletten, die er zu einem Apothekenabgabepreis von 153,61 Euro erwarb.
Mit Beihilfebescheid des Beklagten vom 10.07.2007 wurden die diesbezüglichen Aufwendungen nur mit einem Teilbetrag als beihilfefähig anerkannt, wobei darauf hingewiesen ist, dass Aufwendungen für ein Arzneimittel, für das nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch ein Festpreis festgesetzt sei, nur bis zur Höhe dieses Festpreises abzüglich des Eigenanteils nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 BhVO beihilfefähig seien.
Mit seinem gegen den Beihilfebescheid erhobenen Widerspruch machte der Kläger im Wesentlichen geltend, er habe von der Festpreisregelung keine Kenntnis gehabt, und es könne nicht angehen, dass die Beihilfeberechtigten „von heute auf morgen” durch Beihilfebescheid mit dieser Regelung konfrontiert würden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 21.08.2007 wurde der Widerspruch des Klägers zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, die Beihilfefähigkeit von Arzneimitteln richte sich nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 BhVO: Nach Satz 2 der Vorschrift seien Arzneimittel, für die nach dem SGB V ein Festbetrag festgesetzt sei, nur bis zur Höhe dieses Festbetrages beihilfefähig. Auf Vertrauensschutz könne der Kläger sich insoweit nicht berufen. Eine Selbstbindung, die Kosten ungeachtet der beihilferechtlichen Vorschriften in tatsächlicher Höhe anzuerkennen, bestehe nicht. Die Fürsorgepflicht erfordere nicht den Ausgleich jeglicher aus Anlass von Krankheitsfällen entstandener Aufwendungen und auch nicht deren Erstattung in jeweils vollem Umfange. Die im Rahmen der Konkretisierung der Fürsorgepflicht durch die Beihilfevorschriften notwendige Typisierung, Generalisierung und Pauschalierung könne dabei zwar im Einzelfall zu Härten und Nachteilen führen, die allerdings hingenommen werden müssten, sofern sie nicht unzumutbar seien. Die Unkenntnis des Klägers von der Festpreisregelung begründe ebenfalls keinen höheren Beihilfeanspruch, da der Beamte sich die erforderlichen Kenntnisse beihilferechtlicher Regelungen unschwer selbst beschaffen könne und im Fehlen einer diesbezüglichen Belehrung durch den Dienstherrn daher keine Fürsorgepflichtverletzung zu sehen sei.
Mit am 03.09.2007 bei Gericht eingegangenem Schreiben hat der Kläger Klage erhoben.
Sein Widerspruchsvorbringen ergänzend verweist er auf ein seiner Klage beigefügtes ärztliches Attest des Internisten Dr. med. D. L., A-Stadt, vom 22.08.2007, in welchem es heißt, der Kläger sei infolge eines Gefäßleidens bei bestehender Hypercholesterinämie auf die Einnahme des Medikaments SORTIS angewiesen, und eine Umstellung auf ein anderes Präparat könne möglicherweise zu Unverträglichkeiten mit anderen notwendigen Medikamenten führen.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verpflichten, ihm auf seinen am 22.06.2007 eingegangenen Beihilfeantrag zu den Aufwendungen für das Medikament SORTIS entsprechend seinem Bemessungssatz auf der Grundlage der in tatsächlicher Höhe als beihilfefähig anzuerkennenden Kosten Beihilfe zu bewilligen und den Beihilfebescheid vom 10.07.2007 sowie den Widerspruchsbescheid vom 21.08.2007 aufzuheben, soweit sie der vorstehend beantragten Verpflichtung entgegenstehen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung nimmt er Bezug auf die Ausführungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid und trägt mit Blick auf den Klagevortrag ergänzend vor, eine Ausnahmeregelung zur Festpreisbeschränkung sei in den Beihilfevorschriften nicht vorgesehen und nach Auskunft des Ministeriums für Inneres und Sport auch nicht geplant.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung erklärten Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten (1 Hefter) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alternative 2 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig, aber unbegründet. Die angefochtenen, den mit der Klage geltend gemachten Beihilfeanspruch verneinenden Bescheide sind rechtlich nich...