Entscheidungsstichwort (Thema)
Beschränkung der Beihilfefähigkeit eines Arzneimittel auf einen Festbetrag (hier: SORTIS). Beihilfefähigkeit von zahntechnischen Leistungen. Nichtbestehen einer Belehrungspflicht des Dienstherrn über alle für die Beamten einschlägigen Vorschriften
Normenkette
GG Art. 3 Abs. 1; SGB V § 35; BhVO § 5 Abs. 1 Nr. 6 S. 2 Hs. 1; BhV § 6 Abs. 1 Nr. 2; BhVO § 9 Abs. 1 Sätze 2-3
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar; der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ersichtlichen Kostenschuld abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Der am … 1949 geborene, als Finanzbeamter mit einem Bemessungssatz von 50 vom Hundert beihilfeberechtigte Kläger beantragte am 13.12.2006 (Eingangsdatum) beim Beklagten die Gewährung einer Beihilfe unter anderem zu den Aufwendungen für ärztlich verordnete Medikamente (Beleg Nr. 6, Rezept vom 30.08.2006, Rechnungsbetrag 183,60 Euro und Beleg Nr. 12, Rezept vom 30.11.2006, Rechnungsbetrag 200,47 Euro) sowie zu den Aufwendungen für eine zahnärztliche Behandlung (Beleg Nr. 11, Rechnung vom 22.11.2006, Rechnungsbetrag 8.092,66 Euro). In den beiden Rechnungsbeträgen für Medikamente war jeweils der Betrag von 180,11 Euro für das Arzneimittel SORTIS 40 mg, FTA 100 St., enthalten.
Mit Beihilfebescheid des Beklagten vom 18.12.2006 wurden hinsichtlich der genannten Belege Nr. 6 und Nr. 12 lediglich beihilfefähige Aufwendungen in Höhe von 78,83 Euro bzw. 94,69 Euro anerkannt. Zur Begründung heißt es unter der Hinweisnummer 999 insoweit, aufgrund interner Anordnung sei zukünftig der Festpreis bei der Abrechnung zugrunde zu legen. Hinsichtlich der Aufwendungen für die zahnärztliche Behandlung des Klägers wurde lediglich ein Betrag von 5.852,27 Euro als beihilfefähig anerkannt. In den Hinweisnummern 012, 039 und 042 ist insoweit hinsichtlich der entsprechenden Rechnungspositionen ausgeführt, bei zahnärztlichen Sonderleistungen seien Aufwendungen für Edelmetalle und Keramik gemäß § 9 Abs. 1 BhVO ab dem 01.08.2003 nur noch im Frontzahnbereich zu 50 % beihilfefähig, die bei einer zahnärztlichen Behandlung nach den Abschnitten C, Nummern 213 bis 232, F und K des Gebührenverzeichnisses der GOZ entstandenen Aufwendungen für zahntechnische Leistungen seien nach der genannten Vorschrift nur bis zur Höhe von zwei Dritteln beihilfefähig, und die Gebührenziffer 504 (Teleskop- und Konuskrone) beinhalte aufgrund ihrer hohen Bewertung die Gebührenziffer 508 (Verbindungselement), weshalb die Aufwendungen der Gebührenziffer 508 neben denen der Ziffer 504 nicht als beihilfefähig anerkannt werden könnten.
Mit seinem gegen den Beihilfebescheid erhobenen Widerspruch machte der Kläger geltend, hinsichtlich es Hinweises Nummer 999 könne er die Kürzung aufgrund einer internen Anordnung nicht nachvollziehen, zumal diese ausdrücklich für die Zukunft gelten solle. Hinsichtlich der Hinweis-Nummern 012, 039 und 042 nahm der Kläger Bezug auf ein dem Widerspruch beigefügtes Schreiben seiner Zahnärztin, in welchem diese bezüglich der Gebührenziffer 508 ausführt, die Gebührenziffer 504 beinhalte in keiner Weise Maßnahmen, die der Berücksichtigung des abnehmbaren Prothesenteils zu den Stützzähnen durch die Verbindungselemente, beispielsweise Teleskopkronen, dienten. Wenn die Beziehung des abnehmbaren Prothesenteils zu den stützenden Verbindungselementen durch eine eigene Maßnahme der zusätzlichen Abformung hergestellt werde, komme die Gebührenziffer 508 zur Anwendung. Dies werde auch durch die einschlägige Rechtsprechung der Amtsgerichte bestätigt. Zu Unrecht habe der Beklagte im Übrigen die Aufwendungen für eine Behandlung mit Tiefenfluorid nicht anerkannt, denn diese sei notwendig zum Schutz der Zahnstümpfe vor Kälte und Wärme gewesen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 22.01.2007 gab der Beklagte dem Widerspruch insoweit statt, als er die Behandlung mit Tiefenfluorid betraf. Im Übrigen wurde der Widerspruch des Klägers zurückgewiesen. Zur Begründung ist insoweit ausgeführt, die Beihilfefähigkeit von Arzneimitteln richte sich nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 BhVO: Nach Satz 2 der Vorschrift seien Arzneimittel, für die nach dem SGB V ein Festbetrag festgesetzt sei, nur bis zur Höhe dieses Festbetrages beihilfefähig. Auf Vertrauensschutz könne der Kläger sich insoweit nicht berufen. Eine Selbstbindung, die Kosten ungeachtet der beihilferechtlichen Vorschriften in tatsächlicher Höhe anzuerkennen, bestehe nicht. Dies gelte auch, wenn der Kläger von der geltenden Regelung keine Kenntnis gehabt habe. Die Rechtsgrundlage für die Gewährung einer Beihilfe zu den zahnärztlichen Leistungen sei in § 4 Abs. 1 und 2 und § 9 Abs. 1 BhVO zu finden. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 BhVO seien in Krankheitsfällen die notwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfang beihilfefähig. Die Angemessenheit der...